Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1987 / 23
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Ein­lei­tung
I.[Aus­rich­tung der Mutterschaftszulage]
1.All­ge­meines
2.Ver­gleich mit Mut­ter­schafts­tag­geld in der Schweiz
3.Gründe fuer die Gesetzesrevision
4.Finan­zi­elle Auswirkungen
5.Antrag
II.[Erläuterungen]
6.Erläu­te­rungen zum Gesetzesentwurf
III.Blauer Teil
7.Geset­zes­vor­lage
 
Bericht und Antrag  der Regierung an den Landtag des Fuerstentums Liechtenstein
Ueber die Abaenderung des Gesetzes betreffend  Ausrichtung einer Mutterschaftszulage
 
1
Vaduz, 29. September 1987
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag über die Abänderung des Gesetzes betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage zu unterbreiten.
1.Allgemeines
Der Landtag erliess am 25. November 1981 das Gesetz betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage. Das Gesetz trat am 20. Januar 1982 in Kraft. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, Wöchnerinnen, denen bei Mutterschaft kein Anspruch auf ein Krankengeld aus der obligatorischen Krankenversicherung zusteht, eine einmalige steuerfreie Mutterschaftszulage auszurichten. Anspruch auf Mutterschaftszulagen haben Wöchnerinnen mit Wohnsitz in Liechtenstein. Ausländerinnen erhalten die Mutterschaftszulage, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt einen unmittelbar vorausgehenden wenigstens dreijährigen oder ihr Ehegatte einen wenigstens zehnjährigen fremdenpolizeilich bewilligten Aufenthalt in Liechtenstein nachweisen können. Der Anspruch auf Mutterschaftszulage und
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die Höhe richten sich nach dem steuerbaren Erwerb. Die Mutterschaftszulage wird degressiv zum steuerbaren Erwerb ausgerichtet. Das Amt für Volkswirtschaft ist unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Regierung mit der Entscheidung über die Anträge auf Ausrichtung von Mutterschaftszulagen beauftragt.
Am 9. Mai 1984 wurde der Artikel 4 des Gesetzes betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage abgeändert. Es wurde der steuerbare Erwerb, die Zulage und der Freibetrag pro Kind im Sinne einer Teuerungsanpassung um 10 % erhöht. Diese Gesetzesänderung ist am 1. Juli 1984 in Kraft getreten.
Die Auswirkungen des Gesetzes betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage seit dessen Inkrafttreten am 20. Januar 1982:
 
Jahr
Geburten
Anträge auf
Ausbezahlte
Anteil der
      
Mutterschafts-
Mutterschafts
Mütter mit An-
      
zulage
zulagen
spruch auf Mutter-
            
schaftszulage
  
FL
Ausl.
stattge-
abge-
Fr.
  
      
geben
lehnt
    
1982
226
158
77
15
82'020.--
20,1 %
1983
183
165
61
23
58'500.--
17,5 %
1984
209
196
72
42
77'562.--
17,8 %
1985
212
161
55
16
63'492.--
14,7 %
1986
187
164
71
16
89'970.--
20,2 %
3
Eine Uebersicht über die Mutterschaftszulagen 1986 nach dem Erwerb ergibt folgendes Bild:
 
Erwerb der Ehegatten
  
Anzahl Antrag-
Zulage total
abzgl. Freibetrag von
Zulage
stellerinnen
Fr.
Fr. 2'200.-pro Kind
Fr.
(ohne Ableh-
  
Fr.
  
nungen)
  
  
bis
33'000.--
1'650.--
30
49'350.--
      
(1'500.--)
    
33'001.--
bis
38'000.--
1'320.--
17
22'080.--
      
(1'200.--)
    
38'001.--
bis
43'000.--
990.--
14
13'590.--
      
(900.--)
    
43'001.--
bis
48'000.--
660.--
5
3'300.--
48'001.--
bis
53'000.--
330.--
5
1'650.--
T o t a l
      
71
89'970.--
LR-Systematik
8
83
833
Landtagssitzungen
11. November 1987
20. Oktober 1987