Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fuerstentums Liechtenstein
betreffend die Abaenderung des Gesetzes ueber die Krankenversicherung
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Vaduz, 29. September 1987
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung zu unterbreiten,
Gemäss Artikel 7 Absatz l des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung, LGBL. 1971 Nr. 50, sind sämtliche Personen, die in Liechtenstein ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit Ausnahme der Grenzgänger, für Krankenpflege obligatorisch versichert. Somit umfasst der Versichertenkreis in der Krankenpflegeversicherung praktisch die gesamte Wohnbevölkerung. Die Krankenversicherung ist damit ein Volksobligatorium. Die Kassen ihrerseits haben alle Personen, die die statutarischen Aufnahmebedingungen erfüllen, als Einzel- oder Kollektivmitglieder ohne Rücksicht auf das Alter, den Gesundheitszustand oder eine allfällige Schwangerschaft aufzunehmen und für die
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im Gesetz umschriebenen Leistungen zu versichern. In der obligatorischen Krankenpflegeversicherung haben deshalb die Krankenkassen, im Gegensatz etwa zu einer privaten Versicherung, keine Möglichkeit, bei sogenannten schlechten Risiken von einer Aufnahme abzusehen oder einen Vorbehalt anzubringen. Es ist einleuchtend, dass bei diesem Personenkreis das Risiko, Krankenkassenleistungen beanspruchen zu müssen, latent vorhanden ist.
Die gesetzliche Versicherungspflicht für Krankengeld erstreckt sich auf die über 15-jährigen Arbeitnehmer, die in Liechtenstein für einen Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung in Liechtenstein tätig sind. Die Krankengeldversicherung betrifft also auch die Grenzgänger.
Es kann mit Befriedigung festgestellt werden, dass das Krankenversicherungsgesetz zu einem wesentlichen Pfeiler unseres Sozialversicherungssystems geworden ist.