Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1987 / 28
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Ein­lei­tung
I.[Gesetzesabänderungen]
1.All­ge­meines
2.Rück­blick auf frue­here Gesetzesrevisionen
3.Aufbau und Glie­de­rung des gel­tenden Ausgleichssystems
4.Ver­mö­gens­lage der Gemeinden
5.Ziel­set­zung-und Schwer­punkte der Gesetzesnovellen
6.Ergebnis der Vernehmlassung
7.Antrag
II.[Erläuterungen]
8.Erläu­te­rungen zu den Gesetzesentwürfen
III.Blauer Teil
9.Geset­zes­vor­lagen
Kein Titel
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag  der Regierung an den  Landtag des Fuerstentums Liechtenstein
betreffend die Abaenderung des Gesetzes ueber die nicht zweckgebundenen Finanzzuweisungen an die Gemeinden und die Anpassung des Steuergesetzes
 
1
Vaduz, 15. September 1987
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frau Abgeordnete
Sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die nicht zweckgebundenen Finanzzuweisungen an die Gemeinden und die Abänderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) zur Genehmigung zu unterbreiten.
1.Allgemeines
Nach der geltenden Ordnung steht das Recht, Steuern und Abgaben zu erheben, fast ausschliesslich dem Lande zu. Die Gemeinden sind lediglich befugt, zur Vermögens- und Erwerbssteuer eine Zuschlagssteuer zu erheben und betragsmässig nicht ins Gewicht fallende Gemeindesteuern, wie z.B. die Billett- und Hundesteuer, einzufordern. Darüber hinaus fliessen den kommunalen Haushalten aber auch Vermögenserträge, Verkaufserlöse und Gebührenerträge zur Finanzierung zu. Der Rahmen dieser Einnahmequellen reicht indessen nicht aus, um den Gemeinden die Mittel bereitstellen zu können, die sie für die Erfüllung der Aufgaben benötigen. Auf der ändern Seite fliessen dem Land mehr Mittel zu, als für die Finanzierung der dem Staat zur Erfüllung übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Der Staat kann damit einen Teil seiner Einnahmen an die Gemeinden abgeben, um beiden staatlichen Ebenen die Deckung des Finanzbedarfs sicherstellen zu können. Die Mittelzuteilungen an die Gemeinden erfolgen heute über die Subventionen und über die Beteiligung der Gemeinden an den Landessteuern.
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Während es sich bei den Subventionen um zweckgebundene Finanzhilfen handelt, die nur bei Erfüllung einer bestimmten Aufgabe oder bei Realisierung eines bestimmten Objektes ausgerichtet werden, sind die Steueranteile im Rahmen des Finanzausgleichs an keinen bestimmten Zweck gebunden. Sie dienen den Gemeinden als freie Finanzierungsmittel und können autonom für die Finanzierung laufender Verpflichtungen oder für die Deckung des nicht subventionierten Anteils von Bauvorhaben eingesetzt werden. Da sich der Finanzbedarf zwischen den beiden staatlichen Ebenen von Zeit zu Zeit durch die Uebernahme neuer und erweiterter Aufgaben wandelt, ist das System des Ausgleichs periodisch den sich ändernden Verhältnissen anzupassen. Dabei gilt es einerseits das Verhältnis zwischen Landes- und Gemeindeebene zu berücksichtigen und anderseits den unterschiedlichen Entwicklungen innerhalb der Gemeindehaushalte Rechnung zu tragen. Die vorliegenden Aenderungsentwürfe streben deshalb eine Regelung an, welche die Stabilisierung des Ausgleichsvolumens auf dem bisherigen Niveau und eine bedarfsgerechtere Zuteilung der Mittel unter den Gemeinden ermöglicht. Die vorgeschlagene Gesetzesreform beinhaltet vor allem eine finanzielle Besserstellung der Berggemeinden und der einwohnerschwachen Talgemeinden, welche seit Jahren einen höheren Finanzbedarf aufweisen. Die Minderzuteilungen an die finanzstarken Gemeinden halten sich in einem Rahmen, der durchaus tragbar ist und der die Aufgabenerfüllung und Ausgabenfinanzierung auch in Zukunft sicherstellt.
LR-Systematik
6
61
614
6
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640
LGBl-Nummern
1987 / 067
1987 / 065
Landtagssitzungen
11. November 1987
20. Oktober 1987