Bericht und Antrag der Fuerstlichen Regierung an den Hohen Landtag
zur Abaenderung des Gesetzes ueber das Aussonderungsrecht an Pflichtlagern in Konkurs- und Nachlassverfahren
2
Vaduz, 31. März 1987
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehenden Bericht und Antrag zur Abänderung des Gesetzes über das Aussonderungsrecht an Pflichtlagern in Konkurs- und Nachlassverfahren zu unterbreiten.
Wie die Regierung bereits in ihrem Bericht und Antrag vom 12. März 1980 zum Gesetz über das Aussonderungsrecht an Pflichtlagern in Konkurs- und Nachlassverfahren festgehalten hat, ist das schweizerische Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz; früher hiess es Bundesgesetz über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge; in dieser Sprachweise ist es noch in der Bekanntmachung vom 18. Aug. 1979 betr. die Neuausgabe der Anlage I zum Zollvertrag, LGBl. 1979 Nr. 47, Seite 6, SR Nr. 531.01 ff, enthalten) in Liechtenstein anwendbar. Mit dem Gesetz vom 29. April 1980 über das Aussonderungsrecht an Pflichtlagern in Konkurs- und Nachlassverfahren, LGBl. 1980 Nr. 47, sind die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, dass das Recht auf Aussonderung im Sinne des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung innerstaatlich geltend gemacht werden kann. Die Geltendmachung hat nach den Bestimmungen über das Konkursverfahren (Konkursordnung) zu erfolgen. Das Gesetz geht davon aus, dass der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufgrund des im Fürstentum Liechtenstein geltenden Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung ein Aussonderungsrecht an Pflichtlagern zusteht. Für das Konkursgericht besteht eine Benachrichtigungspflicht. Danach hat das Landgericht die für die Landesversorgung zuständige Stelle über die Eröffnung des Konkurses bzw. die Bewilligung der Nach-
3
lassstundung zu benachrichtigen, wenn über einen Eigentümer eines Pflichtlagers der Konkurs eröffnet oder ihm eine Nachlassstundung bewilligt wird.
Ungeregelt blieb bisher die innerstaatliche Durchsetzung der Artikel 12 bis 15, 25 und 41 des Landesversorgungsgesetzes, namentlich was das Aussonderungs- und Pfandrecht anbetrifft.