Bericht und Antrag der Fuerstlichen Regierung an den Hohen Landtag
betreffend den Erlass eines Gesetzes ueber den Tarif fuer Rechtsanwaelte und Rechtsagenten
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Vaduz, 19. Oktober 1987
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, Ihnen den nachfolgenden Bericht und Antrag über den Erlass eines Gesetzes über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten zu unterbreiten.
Die Regierung hat gestützt auf Artikel 42 des Gesetzes vom 13. November 1968 über die Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Buchprüfer und Patentanwälte, LGBl. 1968 Nr. 33, die Verordnung vom 3. September 1980 über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, LGBl. 1980 Nr. 71, in der Fassung LGBl. 1982 Nr. 11 erlassen. Bei Artikel 42 des vorzitierten Gesetzes handelt es sich um eine formale gesetzliche Delegation, die den durch die Rechtssprechung des Staatsgerichtshofes aufgestellten Erfordernissen nicht genügt. Das Gesetz selbst muss die wesentlichen Merkmale der durch die Verordnung auszuführenden Vorschriften enthalten. Artikel 92 Absatz 2 der Verfassung bindet nicht nur die Vollziehung, sondern auch den Gesetzgeber. Dieser hat die Regelungen so zu treffen, dass sie die Rechtsanwendung in den wesentlichen Punkten vorausbestimmen und so den nachprüfenden Organen eine Kontrolle der Gesetzmässigkeit ermöglichen. Verordnungen sollen sich innerhalb des Rahmens des Gesetzes halten und dessen Zweck, Sinn und Geist beachten. Sie dürfen das Gesetz weder abändern, noch erweitern noch aufheben. Die Ergänzung eines Gesetzes durch grundlegende, wichtige und primäre Bestimmungen darf nicht in einer Verordnung erfolgen, sondern nur in Gesetzesform. Der Tarif über die Entlohnung der Rechtsanwälte und Rechtsagenten ist demnach auf
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Gesetzesstufe zu erlassen und zu regeln. Dies hat die Regierung bereits in ihrem Bericht und Antrag an den Landtag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Buchprüfer und Patentanwälte vom 5. Juni 1984 festgehalten. Die Praxis des Staatsgerichtshofes schliesst aber nicht aus, dass der eigentliche Tarif in Form einer Verordnung belassen bzw. erlassen werden kann, da die Zahlen dieses Tarifs doch immer wieder gewisser Korrekturen bedürfen und sich diese leichter mittels Verordnung als durch Gesetzesbeschluss abändern lassen.
Der vorliegende Gesetzesentwurf weicht inhaltlich nicht wesentlich von den jetzt geltenden Bestimmungen über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten ab, da sich diese Bestimmungen in .der Praxis durchaus bewährt haben. Die Regierung hat den vorliegenden Gesetzesentwurf den interessierten Kreisen zur Vernehmlassung und Stellungnahme unterbreitet. Der Verein Liechtensteiner Rechtsanwälte hat die Regelung des Tarifs für Rechtsanwälte und Rechtsagenten in einem Gesetz grundsätzlich begrüsst. In seiner Stellungnahme hat er u.a. festgehalten, dass die in Art. 11 des Gesetzesentwurfes festgelegten Werte in vielen Punkten überholt seien und daher erhöht werden sollten. Insbesondere führte er an, es sei notwendig die Streitwerte gemäss Art. 11 Z. 2, 3, 5 und 6 zu erhöhen. Die Regierung ist jedoch der Ansicht, dass zum jetztigen Zeitpunkt eine Erhöhung dieser Streitwerte nicht notwendig ist. Des weiteren hat der Verein Liechtensteiner Rechtsanwälte vorgeschlagen, in den neuen Gesetzesentwurf eine Bestimmung aufzunehmen, die es ermögliche, zusätzlich zu den tarifmässigen Ansätzen auch noch eine Barauslagenpauschale in Rechnung zu stellen. Er hat jedoch selbst keine Vorschläge gemacht, in welcher Höhe sich diese
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Barauslagenpauschale bewegen sollte. Die Regierung erachtet es als nicht zweckmässig, eine solche Barauslagenpauschale in das Gesetz selbst aufzunehmen. Gegebenenfalls kann dies einer Regelung in einer von der Regierung zu erlassenden Verordnung vorbehalten bleiben. Die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens sind in der Gesetzesvorlage grösstenteils berücksichtigt worden. Es wird darauf im Einzelnen in Pkt. 2 (Erläuterungen) näher eingegangen.