Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1987 / 41
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Ein­lei­tung
I.[Ent­wurf für das Finanzgesetz 1988]
1.Ansätze für die Ver­mö­gens- und Erwerbss­teuer (Artikel 2)
2.Fest­set­zung des Betei­li­gungs­satzes der Gemeinden an denk Landessteuern
3.Unverän­derte Bestimmungen
4.Antrag
II.Blauer Teil
5.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fuerstentums Liechtenstein
betreffend das Finanzgesetz fuer das Jahr 1988
 
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Vaduz, 3. November 1987
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frau Abgeordnete
Sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Entwurf für das Finanzgesetz 1988 zu unterbreiten.
1.Ansätze für die Vermögens- und Erwerbssteuer (Artikel 2)
Nach Artikel 62 der Verfassung liegt es in der Kompetenz des Landtags, den jährlichen Voranschlag festzusetzen und den Umfang der Steuern und öffentlichen Abgaben zu bestimmen. Auf der Basis dieses verfassungsmässigen Grundsatzes bestimmt Artikel 51 des Steuergesetzes vom 30. Januar 1961 (LGBl. 1961 Nr. 7), dass der Steuersatz für die Vermögens- und Erwerbssteuer alljährlich vom Landtag gleichzeitig mit der Verabschiedung des Landesvoranschlags festzusetzen ist. Die gesetzliche Steuereinheit beträgt nach Artikel 50 des Steuergesetzes l Promille für das steuerbare Vermögen und 2 Prozent für den steuerbaren Erwerb. Mit Beschluss des Landtags vom 3. Juli 1985 wurde der Bezugssatz mit Wirkung ab Steuerjahr 1984 von 70 auf 60 Prozent der gesetzlichen Steuereinheiten ermässigt, so dass der einfache Steuersatz für das steuerbare Reinvermögen bei 0,6 Promille und für das steuerbare Erwerbseinkommen bei 1,2 Prozent liegt. Diese Steueransätze sind seit 1985 unverändert geblieben und werden dem Landtag auch für die Besteuerung des Vermögens und Erwerbes im kommenden Jahr zur Beibehaltung beantragt. Mit der vom Landtag im Juni 1987 beschlossenen Reform der Vermögens- und Erwerbssteuer wurden erhöhte Er-
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werbsabzüge in Kraft gesetzt und Erleichterungen für in ehelicher Gemeinschaft lebende Ehegatten geschaffen, welche bereits rückwirkend auf das Steuerjahr 1986 wirksam wurden. Ein weiterer Teil der beschlossenen Massnahmen zur Reduzierung der Steuerbelastung wird bei der Veranlagung im kommenden Jahr zu berücksichtigen sein, wie erhöhte Abzüge für Versicherungsprämien, für Ausbildungskosten der Kinder und für Zahnarztkosten des Steuerpflichtigen und seiner Familie. Die betragsmässigen Auswirkungen dieser Gesetzesreform sind derzeit noch nicht absehbar, da die Einschätzung und Veranlagung der Vermögens- und Erwerbssteuer für das Jahr 1986 noch nicht abgeschlossen ist. Den Schätzungen zufolge reduzieren sich die voraussichtlichen Einnahmen des Landes aus der Vermögens- und Erwerbssteuer auf 15,3 Mio Franken im laufenden Jahr. Dies entspricht einem Ausfall von 1,7 Mio gegenüber den Schätzungen des Voranschlags 1987, in dem die Gesetzesrevision noch nicht berücksichtigt war. Eine weitere Rückbildung um 0,8 auf 14,5 Mio Franken ist im kommenden Jahr zu erwarten, wenn die höheren Kostenabzüge vom Erwerbseinkommen geltend gemacht werden können. Trotz dieser Mindereinnahmen beantragt die Regierung dem Landtag die unveränderte Festsetzung des Bezugsansatzes für die Vermögens- und Erwerbssteuer mit 60 Prozent der gesetzlichen Steuereinheiten. In Anbetracht der in den zurückliegenden Jahren aus guten Ertragszuflüssen gebildeten Reservekapitalien rechtfertigt es sich zweifellos, auf die Mittel dieser Fondsreserven zur teilweisen Finanzierung des hohen Investitionsvolumens zurückzugreifen und auf eine Steuererhöhung zu verzichten. Auf der ändern Seite ist aber auch keine Veranlassung gegeben, die massigen Steuerbelastungen für die natürlichen Personen nochmals zu reduzieren, da der Landesanteil an der Vermögens- und Erwerbssteuer im kommenden Jahr noch rund 4,3 Prozent der Gesamtausgaben abzudecken vermag. Im übrigen bemessen auch die Gemeinden, welche auf die Vermögens- und Erwerbssteuer als Finanzierungsquelle angewiesen sind, ihren Zuschlag auf die Landessteuer. Eine nochmalige Reduktion der Landessteuer würde deshalb zu einer Schwächung der Finanzierungsbasis der Gemeinden führen.
LR-Systematik
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61
612
LGBl-Nummern
1987 / 001
Landtagssitzungen
17. Dezember 1987