Ergaenzender Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fuerstentums Liechtenstein
betreffend
die Abaenderung der Gesetze Ueber die Invalidenversicherung, Ueber die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Ueber die Ergaenzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Sowie Ueber die Familienzulagen
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Vaduz, den 11. Oktober 1988
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag in Ergänzung des Berichtes und Antrages vom 31. Mai 1988, der bereits am 29. Juni 1988 einer ersten Lesung unterzogen wurde, nachstehende weitere Aenderungsvorschläge betreffend die Gesetze über die Alters- und Hinterlassenversicherung sowie über die Invalidenversicherung zu unterbreiten.
Es handelt sich dabei einerseits um den anlässlich der ersten Lesung vom Abgeordneten Heinz Ritter vorgebrachten Abänderungsvorschlag betreffend Artikel 54 Absatz 1 AHVG, dem die Regierung zustimmen kann und andererseits um Formulierungsverbesserungen von Bestimmungen, deren Abänderung bereits im ursprünglichen Bericht und Antrag vorgesehen wurde.
Im Einzelnen kann zu den vorgeschlagenen ergänzenden Aenderungen folgendes ausgeführt werden:
Art. 54 Abs. 1 AHVG
Hier kann auf das Votum des Abgeordneten Heinz Ritter auf den Seiten 407 und 408 des Landtagsprotokolls vom 29. Juni 1988 verwiesen werden.
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§ 2 der Uebergangsbestimmungen des Gesetzes über die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (neuer 2. Absatz).
"Ausländer und ihre Hinterlassenen, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, Staatenlose, Flüchtlinge und ihre Hinterlassenen, die das Fürstentum Liechtenstein verlassen haben oder binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verlassen werden, können bis zum 31.12.1990 die Rückvergütung der persönlich bezahlten Beiträge nach den altrechtlichen Bestimmungen beanspruchen."
Diese Bestimmung soll jenen Ausländern, Staatenlosen und Flüchtlingen, die Liechtenstein bereits verlassen haben oder im Begriff sind, Liechtenstein demnächst zu verlassen, in einem beschränkten Zeitraum (bis zum 31.12.1990) die Möglichkeit einräumen, ihre persönlich entrichteten Beiträge nach den altrechtlichen Bestimmungen zurückzufordern. Selbstverständlich sind diese Personen, wenn sie ihren Antrag auf Rückerstattung der persönlich entrichteten Beiträge stellen, von der AHV-Verwaltung auf die neuen Bestimmungen über den Rentenanspruch aufmerksam zu machen.
Doch soll jenen, die trotz möglichem Rentenanspruch auf der Rückserstattung der Beiträge beharren, diese Rückerstattung nicht verweigert werden, da es Versicherte geben kann, die aufgrund der geltenden Rechtslage mit der Rückerstattung der Beiträge gerechnet und diesbezüglich schon disponiert haben.