Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1988 / 115
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Ein­lei­tung
Geset­zes­vor­schlag
 
Gesetzesvorschlag
 
 
1
Vaduz, 19. Oktober 1988
P
Sehr geehrte Frau Abgeordnete Sehr geehrte Herren Abgeordnete
[Ergeht an alle Landtagsabgeordneten]
Hiermit stelle ich Ihnen den Text des Gesetzesvorschlages vom 18. Oktober 1988 der Abgeordneten Josef Büchel, Dr. Dieter Walch, Louis Gassner und Emma Eigenmann betreffend Abänderung des Gesetzes über die Gerichts-, Oeffentlichkeitsregister- und Grundbuchsgebühren zu.
Gemäss § 31 Absatz 3 der Geschäftsordnung wird der Gesetzesvorschlag auf die Tagesordnung der nächsten Öffentlichen Landtagssitzung gesetzt.
Mit vorzüglicher Hochachtung
(Dr. Karlheinz Ritter)
Beilage:
Text des Gesetzesvorschlages
Kopie:
Fürstliche Regierung
2
Gesetzesvorschlag
Aufgrund der §§ 28 und 31 der Geschäftsordung des Landtages bringen die unterzeichneten Abgeordneten nachstehenden Gesetzesvorschlag ein:
Der Landtag wolle beschliessen:
I.
Das Gesetz vom 30. Mai 1974 betreffend die Gerichts-, Oeffentlichkeitsregister- und Grundbuchsgebühren, LG81. 1974 Nr. 42, in der Fassung der Gesetze vom 17. Dezember 1981, LGBl. 1982 Nr. 23, und vom 3. Oktober 1984, LG81. 1984 Nr. 43, wird wie folgt abgeändert:
Art. 42 lit. a
a) für die Begründung von Stockwerkeigentum eine Protokollgebühr in der Höhe von Fr. 100.- pro Stockwerkeigentumseinheit, für die Errichtung anderer öffentlicher Urkunden eine Protokollgebühr in der Höhe von 1 o/o des Wertes der zu beurkundenden Erklärung oder des Rechtsgeschäftes, mindestens jedoch Fr. 50.- und höchstens Fr. 5.000. - ;
3
Art. 44 lit. a und b
a) für die Eintragung des Eigentums
aa) für den Wert bis Fr. 600.000.--; 5 o/oo des Wertes, mindestens jedoch Fr. 20.-;
bb) für den Fr. 600.000.-- übersteigenden Wert 10 o/oo des Wertes;
b) für die Eintragung, von Grundpfandrechten 2 o/oo des Nennwertes des Pfandtitels, mindestens jedoch Fr. 10.--;
Art. 45 Abs. 1 lit. b, c und e
 
b) für die Anmerkung einer Zession oder einer Ratenzahlung im Eigentumsvorbehaltsregister
5.-
c) für Löschungen im Eigentumsvorbehaltsregister
5:.-
e) für Auszüge aus dem Eigentumsvorbehaltsregister
5.-
II.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
Die Begründung dieses Gesetzesvorschlages wird von den unterzeichneten Abgeordneten anlässlich der Eintretensdebatte im Landtag mündlich dargelegt werden.
 
Landtagssitzungen
16. November 1988