Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag
zum Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches
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Vaduz, 3. Mai 1988
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehenden Bericht und Antrag zum Inkrafttreten des Strafgesetzbuches zu unterbreiten.
Das Strafgesetzbuch tritt, wie es vom Landtag in seiner Sitzung vom 24. Juni 1987 verabschiedet worden ist, am Tage der Kundmachung in Kraft. Es wurde an dieser Landtagssitzung in Aussicht gestellt, dass ein Inkrafttreten auf den 1. Juli 1988 möglich sei, wobei jedoch auch auf die sich in Ausarbeitung befindliche Abänderung der Strafprozessordnung verwiesen wurde, die zu einer Verzögerung dieses Zeitpunktes führen könnte. Das neue Strafgesetzbuch macht eine Aenderung der Strafprozessordnung notwendig. Das Vernehmlassungsverfahren zum Abänderungsentwurf der Strafprozessordnung hat mehr Zeit in Anspruch genommen als vorgesehen, dies vor allem deshalb, weil interessierte Kreise um Fristverlängerungen anbegehrten, denen aus sachlichen Gründen stattgegeben wurde. Da beide Gesetze gleichzeitig in Kraft treten sollten, um die Durchführung des neuen Strafgesetzbuches zu gewährleisten, ist ein Aufschub des in Aussicht genommenen Zeitpunktes des Inkrafttretens aus den angegebenen Gründen unumgänglich geworden. Damit das Strafgesetzbuch publiziert werden kann, sollte das Inkrafttreten auch aus Rechtssicherheitsgründen vom Landtag festgesetzt werden. Die Regierung
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frau Abgeordnete, sehr geehrte Herren Abgeordnete, die Versicherung der vorzüglichen Hochachtung.
beantragt
daher, der Landtag wolle beschliessen, dass das Strafgesetzbuch auf den 1. Januar 1989 in Kraft tritt und die Inkrafttretens-bestimmung des Strafgesetzbuches dementsprechend geändert wird.
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Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frau Abgeordnete, sehr geehrte Herren Abgeordnete, die Versicherung der vorzüglichen Hochachtung.
Regierung des
Fuerstentums Liechtenstein