Bericht und Antrag der Fuerstlichen Regierung an den Hohen Landtag
zum Gesetz ueber die Abaenderung des vierten Hauptstueckes des ersten Teils des Allgemeinen Buergerlichen Gesetz- buches und der Schlussabteilung des Personen- und Gesellschaftsrechtes
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Vaduz, 31. Mai 1988
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehenden Bericht und Antrag zur Abänderung des Vierten Hauptstückes des Ersten Teils des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu unterbreiten:
Im Nachgang zur Postulatsbeantwortung der Regierung vom 4. Dezember 1984, die die Ueberprüfung der Rechtsstellung der Frau in der liechtensteinischen Gesetzgebung zum Gegenstand hatte, wurde in einer Motion vom 20. Dez. 1984 der Abg. Georg Gstöhl, Paul Kindle, Franz Meier und Hermann Hassler, die in der Landtagssitzung vom l7.April 1985 der Regierung überwiesen wurde, verlangt, die Regierung solle dem Landtag eine Abänderung des Vormundschaftsrechtes in Vorschlag bringen, wonach die Stellung der Frau in gegenständlichen Gesetzen der heute allgemein anerkannten Rechtsauffassung angepasst werde. Mit dieser Gesetzesvorlage soll dem Auftrag der Motion nachgekommen werden, dem Landtag eine Gesetzesänderung im Bereiche des Vormundschaftsrechts in Vorschlag zu bringen.