Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1988 / 28
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
1.Kapitel: Einleitung
2.Kapitel: Die Revi­sion des Gesetzes ueber die Invalidenversicherung
A.All­ge­meine Uebersicht
B.Schwer­punkte der Gesetzesvorlage
3.Kapitel: Die Stel­lung der Aus­laender in der AHV/IV
I.Gel­tende Rechtslage
II.Aus­wir­kungen der gel­tenden Rechtslage
III.Ents­te­hungs­ge­schichte der unter Ziffer I vorste­hend dar­ge­s­tellten Bestimmungen
IV.Aen­de­rungs­vor­schläge zur gel­tenden Rechtslage
4.Kapitel: Abaen­de­rung des Gesetzes ueber die Ergaen­zungs­lei­stungen zur Alters-, Hin­ter­las­senen- und Invalidenversicherung
5.Kapitel: Abaen­de­rung des Gesetzes ueber die Familienzulagen
I.Ver­fah­rens­bes­tim­mungen
II.Mate­ri­elle Bestimmungen
6.Kapitel: Finan­zi­elle Auswirkungen
I.In bezug auf die Revi­sion des Gesetzes über die Invalidenversicherung
II.In bezug auf die Ver­bes­se­rung der Stel­lung der Aus­länder in der AHV/IV
7.Kapitel: Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
I.Ein­be­zo­gene Verbände
II.Aeus­se­rungen zur Revi­sion des Gesetzes über die Inva­li­den­ver­si­che­rung (und der damit ver­bun­denen Abän­de­rung des Gesetzes über die Alters- und Hin­ter­las­se­nen­ver­si­che­rung, der Fami­li­en­zu­lagen und der Ergänzungsleistungen)
III.Aeus­se­rungen zur Geset­zes­vor­lage betref­fend die Ver­bes­se­rung der Rechtss­tel­lung der Aus­länder in der AHV/I
8.Kapitel: Antrag
9.Kapitel: Erlaeu­te­rungen der Gesetzesvorlagen
A.Admi­nis­tra­tive Vorbemerkung
B.Abän­de­rung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
C.Abän­de­rung des Gesetzes über die Invalidenversicherung
D.Abän­de­rung des Gesetzes über die Ergän­zungs­lei­stungen zur Alters- Hin­ter­las­senen- und Invalidenversicherung
E.Abän­de­rung des Gesetzes über die Familienzulagen
F.Inkraft­treten
10.Kapitel: Gesetzesvorlagen
Kein Titel
Kein Titel
Kein Titel
Kein Titel
 
Bericht und Antrag  der Regierung an den Landtag des Fuerstentums Liechtenstein
betreffend die Abaenderung der Gesetze ueber die Invalidenversiche rung, ueber die Alters- und Hinterlassenenversiche rung, ueber die Ergaenzungsleistungen zur Alters-,  Hinterlassenen- und Invalidenversicherung  sowie ueber die Familienzulagen
 
1
Vaduz, den 31. Mai 1988
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frau Abgeordnete,
Sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden BERICHT und ANTRAG betreffend die Abänderung der Gesetze über die Invalidenversicherung, über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Familienzulagen zu unterbreiten.
1.Kapitel: Einleitung
Seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges und somit auch seit der Zeit nach der Schaffung des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sind gegenüber der damaligen wirtschaft-
2
lichen gesellschaftlichen und demographischen Ausgangslage Veränderungen eingetreten, die die Erwartungen wesentlich übertroffen haben. Liechtenstein hat sich in den vergangenen vier Jahrzehnten vom Agrarstaat zum Industrie- und Dienstleistungsstaat entwickelt.
Nicht zuletzt hat dieser Uebergang auch im System der sozialen Sicherheit seinen Niederschlag gefunden. Wie in anderen Staaten ist auch in unserem Lande die Gesetzgebung über die soziale Sicherheit ein Pendent zur gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung. Der liechtensteinische Gesetzgeber hat diesen Umständen immer laufend Rechnung getragen und in diesem Bereich die entsprechenden Massnahmen nachvollzogen, eine Verpflichtung, die auch für die Gegenwart und die Zukunft bestehen bleibt.
Bei der Ausgestaltung der sozialen Sicherheit ist generell festzuhalten, dass das diesbezügliche liechtensteinische System wesentlich durch die enge Anlehnung der innerstaatlichen Regelungen an die entsprechenden schweizerischen Bestimmungen geprägt ist. Aufgrund des im Jahre 1923 zwischen den beiden Ländern abgeschlossenen Zollanschlussvertrages gehört unser Land zum schweizerischen Zoll- und Wirtschaftsgebiet. Zufolge der engen
3
Verflechtung zwischen Wirtschafts- und Sozialpolitik sind in vielen Bereichen, insbesondere auf dem Gebiete der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, faktisch schweizerische sozialrechtliche Erlasse rezipiert und den hiesigen Verhältnissen angepasst worden. Grundsätzlich liess man sich dabei immer vom Ziel der Schaffung und Erhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen im gleichen Wirtschaftsraum leiten.
Wie in diesem Bericht und Antrag unten detailliert dargelegt werden wird, ist in der Schweiz auf den 1.1.1988 eine Aenderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in Kraft getreten. Aufgrund der vorstehend erwähnten allgemeinen Uebereinstimmung der liechtensteinischen diesbezüglichen Gesetzgebung mit jener der Schweiz und aufgrund der Zielsetzung des Sozialversicherungsabkommens zwischen den beiden Staaten drängt sich nach Auffassung des Verwaltungsrates der AHV- und IV-Anstalten, welcher sich die Regierung vollinhaltlich anschliesst, eine Anpassung der innerstaatlichen Gesetzgebung auf.
Im Rahmen dieser einleitenden Ausführungen seien die Schwerpunkte der Gesetzesvorlage nur kurz angedeutet, unter Hinweis auf die nachfolgenden thematikerläuternden Darlegungen:
4
Einführung der Viertelsrente in der IV als Nach-Vollzug der Revision des Schweizerischen Invaliden-Versicherungsgesetzes
Einführung von Taggeldern für Jugendliche
Verbesserung der Taggelder im allgemeinen
neue Verfahrensgrundsätze, die zusammenhängend auch bei der Gesetzgebung betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Ergänzungsleistungen und der Familienausgleichskasse zur Anwendung kommen und für alle mit diesen Gesetzen in Berührung stehende Bürger verfahrensrechtliche Verbesserungen beinhalten.
Ein weiterer Schwerpunkt der Gesetzesvorlage ist die Verbesserung der Rechtssituation der Ausländer, Staatenlosen und Flüchtlinge in der AHV/IV-Gesetzgebung. Am 31. Dezember 1987 waren bei einer Wohnbevölkerung von 27'714 Personen total 18'144 Beschäftigte statistisch erfasst. Es ist selbstverständlich und einleuchtend, dass aufgrund des Bevölkerungsstandes die liechtensteinische Wirtschaft die zur Verfügung stehenden Arbeits-
5
plätze nicht aus dem inländischen Bevölkerungspotential besetzen kann. Aus diesem Grunde waren am genannten Stichtag von den total 18'144 Beschäftigten nur noch 7'526 oder 41,5 % Liechtensteiner und 58,5 % Ausländer (4'931 oder 27,2 % in Liechtenstein wohnhafte Ausländer und 5'687 oder 31,3 % Grenzgänger).
Zufolge dieser Situation ist auch die Rechtsstellung der Ausländer in der Sozialversicherung zu überprüfen und nötigenfalls zu verbessern, soweit nicht durch Staatsverträge eine faktische oder annähernde Gleichbehandlung gewährleistet ist. Für derartige gesetzliche Massnahmen sind nicht ausschliesslich wettbewerbspolitische und wirtschaftliche Ueberlegungen massgebend, sondern auch humanitäre und soziale, nicht zuletzt deswegen, weil mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung auch die Integration von Flüchtlingen und Staatenlosen in die Sozialversicherung verbessert werden soll. Die später dargelegten geltenden innerstaatlichen Sonderregelungen für ausländische Staatsangehörige, Staatenlose und Flüchtlinge können nach Auffassung der Regierung auch im Zeichen der zunehmenden europäischen Integration auf dem Gebiete der Sozialversicherung nicht mehr in jeder Beziehung aufrecht erhalten werden.
LR-Systematik
8
83
831
8
83
831
8
83
831
8
83
836
LGBl-Nummern
1988 / 048
1988 / 047
1988 / 044
1988 / 043
Landtagssitzungen
18. Oktober 1988
29. Juni 1988