Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1988 / 36
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Ein­lei­tung
[Allgemeines]
Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag
zur Abaenderung des Personen- und Gesell- schaftsrechts
 
2
Vaduz, 25. Juli 1988
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehenden Bericht und Antrag zur Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes zu unterbreiten:
[Allgemeines]
Artikel 180 a des Personen- und Gesellschaftsrechts, in der Fassung LGBl. 1980 Nr. 39, erfasst, von den Ausnahmen des Absatzes 3 abgesehen, alle Verbandspersonen, gleichgültig, welche Rechtsform sie haben, und gleichgültig, ob sie eingetragen oder hinterlegt sind. Es fehlt die gesetzliche Bestimmung, um ein Auflösungs- und Liquidationsverfahren einzuleiten im Falle, dass bei einer nichteingetragenen (hinterlegten) Stiftung, bei der nach der Errichtung der "liechtensteinische Stiftungsrat'1 zurücktritt oder abberufen wird, ein neuer "liechtensteinischer Stiftungsrat" nicht bestellt wird. Artikel 986 des Personen- und Gesellschaftsrechtes, in der Fassung LGBl. 1980 Nr. 39, sieht eine Auflösung und Liquidation einer juristischen Person, die die Bestimmung des Artikels 180 a des Personen- und Gesellschaftsrechts nicht erfüllt, nur vor, wenn diese im Oeffentlichkeitsregister eingetragen ist. Werden also bei einer nichteingetragenen (hinterlegten) Stiftung die Vorschriften des Artikels 180 a des Personen- und Gesellschaftsrechts nicht erfüllt, tritt die in Artikel 986 Ziffer 2 des Personen- und Gesellschaftsrechts vorgesehene Sanktion der Fristsetzung bzw. der amtlichen Auflösung und Liquidation nicht ein.
Da es sich hier offensichtlich um eine Gesetzeslücke handelt, möchte der vorliegende Gesetzesentwurf diese Lücke legistisch schliessen. Die im Vernehmlassungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen befürworten den Gesetzesvorschlag.
3
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen stellt die Regierung den
Antrag ,
der Landtag wolle die beiliegende Gesetzesvorlage in Behandlung ziehen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frau Abgeordnete, sehr geehrte Herren Abgeordnete, die Versicherung der ausgezeichneten Hochachtung.
Regierung des
Fuerstentums Liechtenstein
Beilage:
Regierungsvorlage
LR-Systematik
2
21
216
LGBl-Nummern
1988 / 053
Landtagssitzungen
15. November 1988