Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1988 / 37
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Ein­lei­tung
I.[Allgemeines]
1.All­ge­meines
2.Antrag
REGIE­RUNGS­VOR­LAGE
Kein Titel
 
Bericht und Antrag  der Regierung an den Landtag des Fuerstentums Liechtenstein
zur Schaffung eines Gesetzes ueber die Ab aenderung des Gesetzes betreffend die  Ausgabe einer Gold- und einer Silber muenze aus Anlass des 50jaehrigen Re gierungsjubilaeums von Fuerst Franz  Josef II. von Liechtenstein
 
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Vaduz, 2. August 1988
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frau Abgeordnete,
Sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Ausgabe einer Gold- und einer Silbermünze aus Anlass des 50-jährigen Regierungsjubiläums von Fürst Franz Josef M. von Liechtenstein zu unterbreiten.
1.Allgemeines
Am 3. Mai 1988 erstattete die Regierung dem Landtag Bericht zur Schaffung eines Gesetzes betreffend die Ausgabe einer Gold- und einer Silbermünze aus Anlass des 50-jährigen Regierungsjubiläums von Fürst Franz Josef II. von Liechtenstein.
In seiner Sitzung vom 25. Mai 1988 genehmigte der Landtag die Gesetzesvorlage.
In Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1988 ist für die
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Goldmünze ein Mischverhältnis von 900 Tausendteilen Gold und 100 Tausendteilen Silber vorgeschrieben. Der entsprechende Gesetzestext wurde der Herstellerfirma vorgelegt.
Am 4. Juli 1988 teilte die Prägefirma der Regierung mit, dass entgegen den gesetzlichen Bestimmungen folgende Legierung zur Anwendung gelange: Gold 900 Tausendteile, Silber 54 Tausendteile, Kupfer 46 Tausendteile. Aus zeitlichen Gründen liess sich das mit Gesetz vom 25. Mai 1988 vorgeschriebene Mischverhältnis nicht mehr verwirklichen. Eine Korrektur des Gesetzestextes vor dem Ausgabedatum (26. Juli 1988) war ebenfalls nicht mehr möglich. Da jedoch der Wert der Goldmünze durch diese Aenderung im Mischverhältnis nicht beeinflusst wird, beschloss die Regierung in ihrer Sitzung vom 5. Juli 1988, dem Landtag die Aenderung von Artikel 2 Absatz l des Gesetzes vom 25. Mai 1988 gemäss nachstehender Fassung zu Beschlussfassung zu unterbreiten.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1988 / 024
Landtagssitzungen
18. Oktober 1988