Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1988 / 39
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Ein­lei­tung
1.All­ge­meines
2.Gru­ende fuer eine Gesetzesaenderung
3.Ver­fas­sungs­maes­sig­keit; Rechtliches
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erlaeu­te­rungen zu ein­zelnen Artikeln
Artikel 2 (Zuständigkeiten)
Artikel 3 Absatz 2 (Verkehrshindernisse)
Artikel 17 Absatz 1 (Kenn­zei­chen für Fahrräder)
Artikel 99 Absatz 2 (Durch­füh­rung des Gesetzes)
6.Antrag
Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag  der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abaenderung des Strassenverkehrsgesetzes
 
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Vaduz, den 23. August 1988
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Landtagsabgeordnete,
sehr geehrte Herren Landtagsabgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes zu unterbreiten.
1.Allgemeines
Das Verfahren betreffend die Signalisation von Baustellen, Strassensperren bei Veranstaltungen und das Anbringen von Strassenreklamen ist in der Strassensignalisations-Verordnung (SSV) geregelt. Danach dürfen Vorschrifts- und Vortrittssignale sowie andere Signale mit Vorschriftscharakter grundsätzlich erst angebracht werden, wenn die Regierung die Verkehrsanordnung verfügt und veröffentlicht hat und die Beschwerdefrist abgelaufen ist. Dieses Verfahren hat sich in der Praxis als schwerfällig und zeitraubend erwiesen. Gerade bei der Baustellensignalisation ist ein rasches Vorgehen dringend nötig, da oftmals Vorkehrungen innert weniger Tage bzw. Stunden getroffen werden müssen. Die geltende gesetzliche Regelung widerstrebt der von der Praxis diktierten Notwendigkeit raschen Handelns. Erst nach Vorliegen einer Anordnung durch die Regierung nach einem förmlichen Anordnungsverfahren (Ressortantrag, Regierungssitzung, Entscheidung, Entscheidungsausfertigung, Veröffentlichung) kann das Tiefbauamt den Unternehmer zur Anbringung der Baustellensignalisation ermächtigen. Ein Grund für dieses in der Praxis schwerfällige Verfahren liegt darin, dass bei der Rezeption schweizerischen Rechts, insbesondere bei der
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Uebernahme der Regelungen betreffend die Baustellensignalisation anstelle einer einzigen zuständigen Behörde die Regierung und das Landesbauamt eingeschaltet wurden. Dieser Umstand hat die Regierung bewegen, allfällige Delegationsmöglichkeiten im Bereiche der Strassenverkehrsgesetzgebung, insbesondere bezüglich der Signalisation, der Strassensperren und der Werbeanlagen zu überprüfen. Die rechtliche Abklärung hat ergeben, dass es für die Delegation der Bewilligungskompetenz bezüglich der Strassenreklamen von der Regierung an das Tiefbauamt keiner Aenderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) bedarf. Die Regierung hat daher mit Verordnung vom 3. Mai 1988 (LGBl. 1988 Nr. 17} das Anbringen, Abändern und Entfernen von Strassenreklamen unter Vorbehalt des Weisungsrechtes der Regierung der Bewilligung des Tiefbauamtes unterstellt (Artikel 88 Absatz 5 SSV). Eine Gesetzesänderung ist deshalb nicht erforderlich, da es sich bei der Bewilligung von Strassenreklamen um keine allgemein verbindlichen Anordnungen handelt und daher Artikel 99 Absatz 2 SVG als Rechtsgrundlage für eine Kompetenzverlagerung genüglich war. Aufgrund der Sachbezogenheit und der bereits vorhandenen Organisationsstruktur drängte sich das Tiefbauamt für die Uebertragung der Bewilligungskompetenz geradezu auf.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1988 / 054
Landtagssitzungen
15. November 1988
18. Oktober 1988