Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1988 / 58
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Ein­lei­tung
1.All­ge­meines
2.Ver­nehm­las­sungs­ver­fahren
3.Erläu­te­rungen zu den abge­än­derten Bestimmungen:
Zu Art. 2:
Zu Art. 9 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. a:
Zu Art. 11 Abs. 1 lit. a:
Zu Art. 11 Abs. 3 erster Satz:
Zu Art. 11 Abs. 6 (neu):
Zu Art. 12:
Zur Ueber­gangs­bes­tim­mung (II):
4.Antrag
Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Fuerstlichen Regierung an den Hohen Landtag
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen
 
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Vaduz, 26. Oktober 1988
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen zu unterbreiten:
1.Allgemeines
Die Strafrechtspflege hat eine doppelte Zielsetzung. Einerseits dient sie dem Rechtsschutz und dem Rechtsfrieden der Allgemeinheit dadurch, dass sie qualifizierte Verstösse gegen die als schützenswert angesehenen Rechtsgüter verhindert und andererseits soll dem Uebeltäter gegenüber, der ein geschütztes Rechtsgut verletzt, die Missbilligung der Rechtsgemeinschaft durch die Auferlegung einer Strafe zum Ausdruck gebracht werden. Auch bei der Strafe ist ein doppelter Zweck zu unterscheiden. Sie soll im Rahmen der sogenannten "Generalprävention" die Verübung weiterer strafbarer Handlungen verhindern oder eindämmen. Im Bereiche der sogenannten "Spezialprävention" soll sie dagegen dem Uebeltäter die Schädlichkeit seines Verhaltens so vor Augen führen, dass er durch die Strafverbüssung zu einer besseren Einsicht und zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft ordentlicher Menschen gelangt. Dieser doppelte Zweck der Strafe hat im neuen Strafgesetzbuch zu sehr differenzierten Möglichkeiten der Bestrafung geführt. In diesem Zusammenhang darf insbesondere an die Institutionen der bedingten Strafnachsicht und bedingten Entlassung, ferner der Weisung und Bewährungshilfe erinnert werden. Zudem wurde ein System vorbeugender Massnahmen zur Verhinderung von Straftaten entwickelt, da die Verhinderung von Straftaten zweifellos im höheren Interesse der Allgemeinheit gelegen ist als die nachträgliche Verhängung von Strafübeln für begangene Straftaten.
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Bei der Erfüllung der Zwecke einer modernen Strafrechtspflege spielt ein geordnetes Strafregisterwesen eine grosse Rolle. Denn es dient jener Evidenthaltung aller strafrechtlich beachtlichen Daten über verurteilte Rechtsbrecher, die das Gericht in die Lage versetzt, eine allfällige Bewährung zu beurteilen oder aber im Falle der Nichtbewährung oder gar eines Rückfalles die dafür vorgesehenen Sanktionen verhängen zu können. Wichtig für eine geordnete Strafrechtspflege ist aber auch die Institution der Tilgung von Verurteilungen, die vor allem jenen Rechtsbrechern zugute kommen soll, die sich wieder in die Gesellschaft eingegliedert haben. Sie sollen nach eingetretener Bewährung die Chance erhalten, wiederum ordentliche Mitglieder der Rechtsgemeinschaft zu bleiben, ohne dem Makel von Vorwürfen aus früher begangenen Straftaten, für die sie gebüsst haben, ausgesetzt zu sein.
In unserem Land wurde sowohl die Strafregisterführung als auch die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen im Gesetz vom 2. Juli 1974, LGBl. 1974 Nr. 46, geregelt. Dieses Gesetz ist am 17. November 1982 abgeändert und ergänzt worden (vgl. LGBl. 1982 Nr. 71). Beim Erlass des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen haben zwei österreichische Gesetze, nämlich das Strafregistergesetz vom 3.7.1978 sowie das Tilgungsgesetz vom 15.2.1972 als Vorlage gedient. Beide österreichischen Gesetze sind in der Folgezeit mit dem Inkrafttreten des neuen österreichischen Strafgesetzbuches abgeändert und an den neuen Rechtsbestand angepasst worden. Dieselbe Notwendigkeit besteht nun auch für unseren Rechtsbereich, da mittlerweile eine tiefgreifende Strafrechtsreform stattgefunden hat. Das neue Strafgesetzbuch (StGB), das Jugendgerichtsgesetz (JGG) und das Strafrechtsanpassungsgesetz (StrAG) werden am 1.01.1989 in Kraft treten. Die notwendige Erneuerung der strafprozessualen Bestimmungen, insbesondere der Strafprozessordnung (StPO), ist abgeschlossen. Die vom Landtag in seiner Sitzung vom 18. Oktober 1988
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verabschiedete Strafprozessordnung wird gleichzeitig mit dem neuen StGB am 1.1.1989 in Kraft treten. Der Erlass eines neuen Strafgesetzbuches bedingt auch eine Aenderung des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen. Es empfiehlt sich, die notwendig gewordenen Aenderungen des Strafregister- und Tilgungswesens soweit als möglich den in Betracht kommenden österreichischen Aenderungen der entsprechenden Gesetze anzugleichen. Dies bietet den Vorteil, dass die österreichische Literatur und Judikatur für unseren Rechtsbereich nutzbar gemacht werden kann. Der vorliegende Entwurf betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen hat sich von diesem allgemeinen Grundsatz leiten lassen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1989 / 005
Landtagssitzungen
20. Dezember 1988
15. November 1988