Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1988 / 70
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Ein­lei­tung
I.[Allgemeines]
1.Der­zei­tige Rege­lung der Familienzulagen
2.Antrag des Ver­wal­tungs­rates der FAK-Anstalt
3.Beschluss­fas­sung der Regierung
4.Finan­zi­elle Auswirkungen
5.Antrag
II.Blauer Teil
6.Geset­zes­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Schaffung eines Gesetzes betreffend die Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen
 
1
Vaduz, den 30. November 1988
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes betreffend die Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen zu unterbreiten.
1.Derzeitige Regelung der Familienzulagen
In seiner Sitzung vom 18. Dezember 1985 beschloss der Landtag die Schaffung eines neuen Gesetzes über die Familienzulagen. Dieses Gesetz trat am 1. April 1986 in Kraft und ersetzte das Gesetz vom 6. Juni 1957 über die Familienzulagen, LGB1. 1957 Nr. 12, und dessen diverse Nachtragsgesetze. Das Gesetz vom 18. Dezember 1985 brachte wesentliche soziale Verbesserungen, insbesondere dadurch, dass die in den Jahren 1958 bis
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1971 geltende Staffelung der Kinderzulagen nach dem Alter der Kinder wieder eingeführt und die grössere finanzielle Belastung kinderreicher Familien durch höhere Kinderzulagen angemessen berücksichtigt wurde. Die Kinderzulage wurde gegenüber der letzten Anpassung (Gesetz vom 14. Dezember 1983, LGB1. 1984 Nr. 7) von monatlich Fr. 110.- auf Fr. 120.- festgelegt, mit Erhöhung auf Fr. 150.- mit Beginn des Monats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet. Für Anspruchsberechtigte mit mehr als zwei zulagenberechtigten Kindern wurde die Kinderzulage auf monatlich Fr. 150.- erhöht.
LR-Systematik
8
83
836
LGBl-Nummern
1989 / 004
Landtagssitzungen
20. Dezember 1988