Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1988 / 72
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.All­ge­meines
1.Not­wen­dig­keit einer Gesetzesrevision
2.Grund­züge der Regierungsvorlage
II.Ergeb­nisse der Vernehmlassung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 7
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15 bis 17 (Ver­nehm­las­sungs­ent­wurf Artikel 15 bis 18)
Zu III.
Zu Artikel 20 (Artikel 21 Vernehmlassungsentwurf)
Zu Artikel 22 (Artikel 23 Vernehmlassungsentwurf)
Zu Artikel 23 (Artikel 24 Vernehmlassungsentwurf)
Zu Artikel 31 (Artikel 32 Vernehmlassungsentwurf)
Zu Artikel 33 (Artikel 34 Vernehmlassungsentwurf)
Zu Artikel 35 (Artikel 36 Vernehmlassungsentwurf)
III.Erläu­te­rung ein­zelner Bestimmungen
Zu Artikel 19 Ausweispflicht
Zu Artikel 24 ff Massnahmen
Zu Artikel 24 Identitätsfeststellung
Zu Artikel 25
Zu Artikel 28 und 29 Waffengebrauch
IV.Recht­liche Erwägungen
V.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
VI.Antrag
Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag
zum Gesetz über die Landespolizei
 
2
Vaduz, 29. November 1988
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehenden Bericht und Antrag zum Gesetz über die Landespolizei zu unterbreiten.
1.Notwendigkeit einer Gesetzesrevision
Die rechtliche Erfassung des Polizeiwesens hat in den Nachbarstaaten eine lebhafte Entwicklung genommen, vor allem in Richtung einer Betonung rechtsstaatlicher Prinzipien. Diesem Anliegen vermag das heute geltende Polizeigesetz aus dem Jahre 1931 (LGB1. 1933 Nr. 1) nicht mehr gerecht zu werden. Dazu kommen die seit den siebziger Jahren verstärkten Bestrebungen zur Steigerung der Einsatzfähigkeit und Präsenz der Landespolizei.
Die in die Wege geleitete Neuorganisation der Landespolizei gab Anlass zu einer Überprüfung der Rechtslage. Dabei zeigte es sich, dass es lediglich bei einer verwaltungsinternen Regelung und einer Anpassung der organisatorischen Bestimmungen in Verwaltungsverordnungen nicht sein Bewenden haben konnte. Das heutige Polizeigesetz enthält, was die Aufgabenstellung, Organisation, die Rechte und Pflichten der Landespolizei anbetrifft, keine genügende rechtliche Grundlage, um verwaltungsintern noch extern eine Regelung zu treffen.
Daher erachtete es die Regierung in Hinsicht auf die Neuorganisation der Landespolizei als angezeigt, für das Polizeiwesen eine neue, den Bedürfnissen der Zeit entsprechende gesetzliche Grundlage zu schaffen.
3
In einem Polizeigesetz ist jedes Wort und jede Redewendung von grosser Bedeutung. Die Sprache spielt hier eine entscheidende Rolle, viel mehr als in einem anderen Gesetz. Einerseits ist der Bürger vor ungerechtfertigten polizeilichen Eingriffen zu schützen, andererseits müssen der Landespolizei die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Der vorliegende Gesetzesentwurf ist sich dieser Ausgangslage(c) bewusst und nimmt auf dieses Anliegen Bedacht.
Es ist bekannt, dass in unserer Gesetzgebung für Rollenumschreibungen grundsätzlich die männliche Form benutzt wird. Die Kommission für die Gleichberechtigung von Mann und Frau schlägt vor, nach Möglichkeit geschlechtsneutrale Bezeichnungen zu verwenden, was zur Folge hätte, dass sie männlich/weiblich gedoppelt würden oder dass männliche und weibliche Rollenbezeichnungen in Schrägstrichen in das Gesetz aufgenommen würden.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen ergibt sich keine Notwendigkeit zur Änderung der Vorschriftensprache. Auch sie bedient sich bekanntlich einer männlich geprägten Rechtssprache. Auf die Geschlechtsverschiedenheit soll es aber ersichtlich gerade nicht ankommen, wenn die Verfassung von "jedermann" (Artikel 37, 40), "niemand" (Artikel 33) oder "jeder" (Artikel 44) usw. spricht. Ziel muss es sein, Gesetze so einfach wie möglich zu gestalten und Überreglementierungen zu vermeiden. Dabei hat im Vordergrund die Notwendigkeit, Wirksamkeit und Verständlichkeit des beabsichtigten Vorhabens zu stehen.
Auch wenn sich aus der Rechtslage keine zwingenden Gründe für Rechtsänderungen ergeben, so könnte ein Wandel zur geschlechtsneutralen Rechtssprache doch ein Zeichen für die gewandelte Rolle der Frau in Staat und. Gesellschaft sein und insgesamt bewusstseinsbildend wirken. Neben der geschlechtsneutralen Formulierung könnten männliche und weibliche Rollenbezeichnungen in Schrägstrichen in das Gesetz eingehen. Das beträfe etwa die Ausdrücke "Kommissare/innen", "Inspektoren/innen" oder eine andere Form "Kommissare/Kommissarinnen", "Inspektoren/
4
Inspektorinnen" usw., je nachdem, ob die Schrägstrich-Bezeichnungen voll ausgeschrieben oder zerschnitten werden. Dieser Ansicht ist entgegenzuhalten, dass die bewusstseinsbildende Kraft der Gesetzessprache, also der Form der Gesetze, nicht überschätzt werden darf. Gesetze sind keine Alltagslektüre. Sie werden vom Durchschnittsbürger in der Regel nicht gelesen. Es stellt sich auch die Frage f> ob bei zukünftigen Gesetzen bei aller Bemühung um Geschlechtsneutralität sich nicht unüberwindliche Probleme ergeben könnten. Die Schrägstrich-Bezeichnungen lassen die notwendige Rechtssicherheit, Lesbarkeit und Verständlichkeit vermissen. Zur Rechtssicherheit gehört auch die sprachliche Widerspruchsfreiheit, Sie erfordert die Einheit der Rechtssprache innerhalb eines Gesetzes (alter Bestand - geänderter neuer Bestand), aber auch in Verbindung mit anderen Gesetzen.
Aus diesen Gründen verbleibt die Regierungsvorlage beim bisher eingeschlagenen Weg (vgl. Bericht und Antrag der Regierung zur Revision des Beamtengesetzes Nr. 5/88), wonach in einer Bestimmung festgehalten wird, dass Polizeibeamte und Funktionsbezeichnungen, die im Zusammenhang mit dem Polizeidienst stehen, im Sinne beider Geschlechter zu verstehen sind.
LR-Systematik
1
14
143
LGBl-Nummern
1989 / 048
Landtagssitzungen
21. Juni 1989
21. Juni 1989
21. Dezember 1988