Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1988 / 95
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Ein­lei­tung
1.Zu den ein­zelnen Paragraphen
Zu den §§ 19 ff. (Von der Staatsanwaltschaft):
Zu § 51 Abs. 1:
Zu § 74 Abs. 1:
Zu § 106:
Zu § 109:
Zu § 131 Abs. 5 Z. 3:
Zu § 133:
Zu § 146:
Zu § 195 Abs. 1:
Zu § 306 Abs. 1:
Zu § 340 Abs. 2 Ziff. 2:
2.Verein­fa­chungen des Strafverfügungsverfahrens
3.Sprach­liche Anpas­sung veral­teter Aus­drücke und Bezeichnungen
4.Aen­de­rungs­vor­schläge
Grüner Teil
 
Stellungnahme
zu den in der ersten Lesung der Regierungsvorlage über die Strafprozessordnung im Landtag vom 29./30. Juni 1988 aufgeworfenen Fragen
 
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Vaduz, 27. September 1988
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frau Abgeordnete,
Sehr geehrte Herren Abgeordnete,
In der Landtagssitzung vom 29./30. Juni 1988 wurden bei der Beratung der Gesetzesvorlage über die Strafprozessordnung Fragen, die den materiellen Gehalt, Vereinfachungen des Strafverfügungsverfahrens und die Verwendung veralteter Bezeichnungen und Ausdrücke betreffen, aufgeworfen. Die Regierung unterbreitet dazu dem Landtag nachfolgende Stellungnahme. Die Stellungnahme ist in vier Teile gegliedert.
Zu den §§ 19 ff. (Von der Staatsanwaltschaft):
Zu § 19 Abs. 3 (Ernennung des Staatsanwaltes und seiner Stellvertreter) war in der ersten Lesung angeregt worden, zu prüfen, ob diese Bestimmung mit der anstehenden Revision des Beamtengesetzes in Einklang zu bringen sei.
§ 19 Abs. 3 deckt sich inhaltlich mit dem heute bestehenden Zustand. Die alte Bestimmung ist nur entsprechend konkretisiert worden. Zwischenzeitlich hat die Regierung einen Gesetzesentwurf über die Staatsanwaltschaft ausgearbeitet und diesen am 27. September 1988 in die Vernehmlassung gegeben. Dieser Gesetzesentwurf sieht auch eine Regelung bezüglich der Ernennung und die Voraussetzungen der Ernennung des Staatsanwaltes und seiner Stellvertreter vor, was zur Folge hätte, dass mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft § 19 Abs. 3 gegenstandlos würde. Systematisch gehört die Regelung der Ernennung und der Ernennungsvoraussetzungen in das zu erlassende Gesetz über die
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Staatsanwaltschaft. Es ist daher sinnvoll, Absatz 3 dieses Paragraphens bereits jetzt nicht mehr in die Strafprozessordnung aufzunehmen. Dies gibt der Regierung zudem die Gelegenheit, § 19 und § 20 systematisch umzustellen. § 20 Abs. 1 wird neu zu § 19 Abs. 3. § 20 neu hat nur noch fünf Absätze. Im Zusammenhang mit weiteren Vereinfachungen des Strafverfügungsverfahrens, auf die weiter hinten noch gesondert eingegangen wird, drängt sich zudem eine Aenderung des § 20 Abs. 2 (neu § 20 Abs. 1) auf. 0er zweite und dritte Satz des § 20 Abs. 2 (neu § 20 Abs. 1) können ersatzlos gestrichen werden.