Ergänzender Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Schaffung eines Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Gewährung von Blindenbeihilfen
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Vaduz, den 6. Dezember 1989
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden ergänzenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Gewährung von Blindenbeihilfen zu unterbreiten.
Anlässlich der ersten Lesung des Gesetzesentwurfes der Regierung betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Gewährung von Blindenbeihilfen wurde in der Landtagssitzung vom 28. November 1989 angeregt, die Anspruchsvoraussetzungen für Ausländer und Staatenlose in Artikel 3 des Gesetzes zu verbessern.
Beim Gesetz über die Gewährung von Blindenbeihilfen handelt es sich im Unterschied zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Gesetz über die Invalidenversicherung oder dem Gesetz über die Familienausgleichskasse nicht um Ansprüche, welche der Berechtigte durch eigene Beitragszahlungen erwirbt und mitfinanziert, sondern um Leistungen der Sozialfürsorge ähnlich wie die Witwerbeihilfen oder die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Finanziert werden diese Leistungen ausschliesslich vom Staat. Während das Sozialhilfegesetz Ausländern unabhängig von ihrer Wohnsitzdauer und allenfalls existierenden Staatsverträgen oder Gegenrecht Leistungen in dem Umfang gewährt, der notwen-
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dig ist, um diese Personen vor Verwahrlosung zu bewahren, schreiben alle anderen einschlägigen Gesetze gewisse Mindestanwesenheitszeiten als Anspruchsvoraussetzung vor. So sieht das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung einen 15-jährigen ununterbrochenen Aufenthalt in Liechtenstein vor. Im Gesetz über die Gewährung von Witwerbeihilfen sowie im Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (als Voraussetzung für ausserordentliche Renten) wird ein 10-jähriger ununterbrochener Wohnsitz festgelegt.
Im Hinblick auf den heutigen Rechtsbestand in vergleichbaren Gesetzen ist es nach Ansicht der Regierung angezeigt, die Wohnsitzdauer auch im Gesetz über die Gewährung von Blindenbeihilfen auf zehn Jahre herabzusetzen. Eine weitergehende Herabsetzung sollte hingegen nicht vorgenommen werden, da die Anspruchsvoraussetzungen im Gesetz über die Gewährung von Blindenbeihilfen ohne sachliche Notwendigkeit nicht wesentlich anders sein sollten wie bei anderen Sozialfürsorgeleistungen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frau Abgeordnete, sehr geehrte Herren Abgeordnete, den Ausdruck unserer vorzüglichen Hochachtung.
Regierung des Fuerstentums Liechtenstein
Beilage:
- Gesetzesvorlage
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Gesetz
vom ...
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Gewährung von Blindenbeihilfen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 17. Dezember 1970 über die Gewährung von Blindenbeihilfen, LGB1. 1971 Nr. 7, in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1985, LGB1. 1986 Nr. 9, wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2 und 3
2) Ausländer und Staatenlose haben unter Vorbehalt von Abs. 3 nur Anspruch auf Blindenbeihilfe, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Liechtenstein haben und sofern sie ununterbrochen während zehn Jahren in Liechtenstein zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt haben.
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3) Minderjährige Ausländer und Staatenlose haben nach Vollendung des 6. Lebensjahres Anspruch auf Blindenbeihilfe, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Liechtenstein haben und sofern bei Eintritt der Blindheit Vater oder Mutter ununterbrochen während zehn Jahren in Liechtenstein zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt haben.
Art. 4 Abs. 1
1) Die monatliche Blindenbeihilfe beträgt
a) für Vollblinde | Fr. 440.- |
b) für praktisch Blinde | Fr. 330.- |
c) für hochgradig Sehschwache | Fr. 220.- |
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.