Bericht der Fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag
zum formulierten Initiativbegehren auf Abänderung von Art. 63 und Ergänzung der Verfassung vom 5. Oktober 1921
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Vaduz, 13. Juni 1989
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frau Abgeordnete
Sehr geehrte Herren Abgeordnete
Am 10. Mai 1989 wurde von mehreren Stimmberechtigten ein formuliertes Initiativbegehren auf Abänderung von Artikel 63 und Ergänzung der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 15, angemeldet.
Mit amtlicher Kundmachung vom 20. Mai 1989 wurde der Ablauf der Frist für die Einbringung des Initiativbegehrens gemäss Art. 70 Abs. l lit. b des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten auf den 3. Juli 1989 festgesetzt.
Am 5. Juni 1989 wurden bei der Regierung insgesamt 120 Unterschriftenbogen mit total l'833 Unterschriften eingereicht, in denen das angemeldete Initiativbegehren auf Abänderung von Artikel 63 und Ergänzung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 gestellt wurde.
Die von der Regierung aufgrund von Art. 71 des Volksrechtegesetzes, LGBl. 1973 Nr. 50, vorgenommene Prüfung des Initiativbegehrens hat folgendes Ergebnis gebracht:
Die Frist für die Einbringung des Initiativbegehrens lief gemäss amtlicher Kundmachung am 3. Juli 1989 ab. Die Unterschriftenbogen wurden am 5. Juni 1989 eingereicht. Das Initiativbegehren ist damit zustande gekommen.
Die Frist für die Einbringung des Initiativbegehrens beginnt ab amtlicher Kundmachung (Art. 70 Abs. l lit. b des Volksrechtegesetzes). Die amtliche Kundmachung erfolgte am 20. Mai
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1989. Auf den Unterschriftenbogen wurden keine Unterschriften festgestellt, die vor dem 20. Mai 1989 eingetragen wurden. Unterschriften, welche nicht datiert waren, wurden auf den Unterschriftenbogen ebenfalls keine festgestellt.
Unterschriften von in anderen Gemeinden wohnhaften Stimmberechtigten konnten auf den jeweiligen Unterschriftenbogen nicht festgestellt werden (Art. 69 Abs. 4 des Volksrechtegesetzes).
Mehrfache Unterschriften von Stimmberechtigten wurden auf den Unterschriftenbogen ebenfalls nicht festgestellt (Art. 71 Abs. 2 lit. d des Volksrechtegesetzes).
Eine Unterschrift eines Nichtstimmberechtigten wurde auf einem Unterschriftenbogen der Gemeinde Schaan festgestellt (Art. 71 Abs. 2 lit. a des Volksrechtegesetzes).
Unterschriften, welche nicht von der Hand des Stimmberechtigten herrühren, konnten auf den Unterschriftenbogen nicht festgestellt werden (Art. 71 Abs. 2 lit. b des Volksrechtegesetzes). Auf Unterschriftenbogen der Gemeinde Schaan wurden zwei Unterschriften festgestellt, die unleserlich sind (Art. 71 Abs. 2 lit. a des Volksrechtegesetzes).
Alle Unterschriftenbogen sind von den Gemeindevorstehungen im Sinne von Art. 69 Abs. 2 des Volksrechtegesetzes bescheinigt. Damit ist die Stimmberechtigung und die Unterschrift der Unterzeichner im Sinne des Gesetzes vom 17. Juli 1973 (Art. 71 Abs. l in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2) ausgewiesen.
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Zusammenfassung
Gemeinden | Unter- schriften-
bogen
| Unterschriftenzahl | Begründungen |
Vaduz | 8 | 148 | gültig | 148 | |
Balzers | 16 | 213 | gültig | 213 | |
Planken | 2 | 42 | gültig | 42 | |
Schaan | 20 | 295 | gültig | 292 | Auf Bogen 4 und auf Bogen 16 sind je eine
Unterschrift unleser-
lich. Auf Bogen 15 ist
eine Unterschrift eines
Nichtstimmberechtigten
enthalten.
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Triesen | 11 | 180 | gültig | 180 | |
Triesenberg | 11 | 173 | gültig | 173 | |
Eschen | 7 | 113 | gültig | 113 | |
Mauren | 13 | 253 | gültig | 253 | |
Ruggell | 14 | 157 | gültig | 157 | |
Schellenberg | 9 | 122 | gültig | 122 | |
Gamprin | 9 | 137 | gültig | 137 | |
TOTAL | 120 | 1833 | gültig | 1830 | |
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Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 13. Juni 1989 festgestellt, dass das Initiativbegehren mit l'830 Unterschriften gültig zustande gekommen ist und sie hat gemäss Art. 71 Abs. 3 des Volksrechtegesetzes die Publikation des Ergebnisses der Prüfung des Begehrens veranlasst.
Nachdem die Initiative auf Abänderung von Artikel 63 und Ergänzung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 mit insgesamt l'830 gültigen Unterschriften gemäss Art. 64 der Verfassung ordnungsgemäss zustande gekommen ist, legt die Regierung dem Landtag hiermit sämtliche Akten zur Weiterbehandlung vor.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frau Abgeordnete, sehr geehrte Herren Abgeordnete, die Versicherung der vorzüglichen Hochachtung.
Regierung des
Fuerstentums Liechtenstein
Beilage:
Text der Initiative