Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1989 / 17
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Ein­lei­tung
Zusam­men­fas­sung
Blauer Teil
 
Bericht der Fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag
zum formulierten Initiativbegehren auf Abänderung von  Art. 63 und Ergänzung der Verfassung vom 5. Oktober 1921
 
2
Vaduz, 13. Juni 1989
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frau Abgeordnete
Sehr geehrte Herren Abgeordnete
Am 10. Mai 1989 wurde von mehreren Stimmberechtigten ein formuliertes Initiativbegehren auf Abänderung von Artikel 63 und Ergänzung der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 15, angemeldet.
Mit amtlicher Kundmachung vom 20. Mai 1989 wurde der Ablauf der Frist für die Einbringung des Initiativbegehrens gemäss Art. 70 Abs. l lit. b des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten auf den 3. Juli 1989 festgesetzt.
Am 5. Juni 1989 wurden bei der Regierung insgesamt 120 Unterschriftenbogen mit total l'833 Unterschriften eingereicht, in denen das angemeldete Initiativbegehren auf Abänderung von Artikel 63 und Ergänzung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 gestellt wurde.
Die von der Regierung aufgrund von Art. 71 des Volksrechtegesetzes, LGBl. 1973 Nr. 50, vorgenommene Prüfung des Initiativbegehrens hat folgendes Ergebnis gebracht:
Die Frist für die Einbringung des Initiativbegehrens lief gemäss amtlicher Kundmachung am 3. Juli 1989 ab. Die Unterschriftenbogen wurden am 5. Juni 1989 eingereicht. Das Initiativbegehren ist damit zustande gekommen.
Die Frist für die Einbringung des Initiativbegehrens beginnt ab amtlicher Kundmachung (Art. 70 Abs. l lit. b des Volksrechtegesetzes). Die amtliche Kundmachung erfolgte am 20. Mai
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1989. Auf den Unterschriftenbogen wurden keine Unterschriften festgestellt, die vor dem 20. Mai 1989 eingetragen wurden. Unterschriften, welche nicht datiert waren, wurden auf den Unterschriftenbogen ebenfalls keine festgestellt.
Unterschriften von in anderen Gemeinden wohnhaften Stimmberechtigten konnten auf den jeweiligen Unterschriftenbogen nicht festgestellt werden (Art. 69 Abs. 4 des Volksrechtegesetzes).
Mehrfache Unterschriften von Stimmberechtigten wurden auf den Unterschriftenbogen ebenfalls nicht festgestellt (Art. 71 Abs. 2 lit. d des Volksrechtegesetzes).
Eine Unterschrift eines Nichtstimmberechtigten wurde auf einem Unterschriftenbogen der Gemeinde Schaan festgestellt (Art. 71 Abs. 2 lit. a des Volksrechtegesetzes).
Unterschriften, welche nicht von der Hand des Stimmberechtigten herrühren, konnten auf den Unterschriftenbogen nicht festgestellt werden (Art. 71 Abs. 2 lit. b des Volksrechtegesetzes). Auf Unterschriftenbogen der Gemeinde Schaan wurden zwei Unterschriften festgestellt, die unleserlich sind (Art. 71 Abs. 2 lit. a des Volksrechtegesetzes).
Alle Unterschriftenbogen sind von den Gemeindevorstehungen im Sinne von Art. 69 Abs. 2 des Volksrechtegesetzes bescheinigt. Damit ist die Stimmberechtigung und die Unterschrift der Unterzeichner im Sinne des Gesetzes vom 17. Juli 1973 (Art. 71 Abs. l in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2) ausgewiesen.
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Zusammenfassung
 
Gemeinden
Unter-
schriften-

bogen
Unterschriftenzahl
Begründungen
Vaduz
8
148
gültig
148
  
Balzers
16
213
gültig
213
  
Planken
2
42
gültig
42
  
Schaan
20
295
gültig
292
Auf Bogen 4 und auf
Bogen 16 sind je eine

Unterschrift unleser-

lich. Auf Bogen 15 ist

eine Unterschrift eines

Nichtstimmberechtigten

enthalten.
Triesen
11
180
gültig
180
  
Triesenberg
11
173
gültig
173
  
Eschen
7
113
gültig
113
  
Mauren
13
253
gültig
253
  
Ruggell
14
157
gültig
157
  
Schellenberg
9
122
gültig
122
  
Gamprin
9
137
gültig
137
  
TOTAL
120
1833
gültig
1830
  
            
5
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 13. Juni 1989 festgestellt, dass das Initiativbegehren mit l'830 Unterschriften gültig zustande gekommen ist und sie hat gemäss Art. 71 Abs. 3 des Volksrechtegesetzes die Publikation des Ergebnisses der Prüfung des Begehrens veranlasst.
Nachdem die Initiative auf Abänderung von Artikel 63 und Ergänzung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 mit insgesamt l'830 gültigen Unterschriften gemäss Art. 64 der Verfassung ordnungsgemäss zustande gekommen ist, legt die Regierung dem Landtag hiermit sämtliche Akten zur Weiterbehandlung vor.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frau Abgeordnete, sehr geehrte Herren Abgeordnete, die Versicherung der vorzüglichen Hochachtung.
Regierung des
Fuerstentums Liechtenstein
Beilage:
Text der Initiative
LR-Systematik
1
10
LGBl-Nummern
1989 / 064
Landtagssitzungen
28. September 1989
28. September 1989