Bericht der Fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag
betreffend die Abänderung von Artikel 63 der Verfassung
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Vaduz, 20. Juni 1989
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frau Abgeordnete
Sehr geehrte Herren Abgeordnete
Am 2. Mai 1989 wurde von mehreren Stimmberechtigten ein formuliertes Initiativbegehren auf Abänderung von Artikel 63 der Verfassung angemeldet.
Mit amtlicher Kundmachung vom 13. Mai 1989 wurde der Ablauf der Frist für die Einbringung des Initiativbegehrens gemäss Art. 70 Abs. l lit. b des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten auf den 26. Juni 1989 festgesetzt.
Am 14. Juni 1989 wurden bei der Regierung insgesamt 124 Unterschriftenbogen mit total l'880 Unterschriften eingereicht, in denen das angemeldete Initiativbegehren auf Abänderung von Artikel 63 der Verfassung gestellt wurde.
Die von der Regierung aufgrund von Art. 71 des Volksrechtegesetzes, LGBl. 1973 Nr. 50, vorgenommene Prüfung des Initiativbegehrens hat folgendes Ergebnis gebracht:
Die Frist für die Einbringung des Initiativbegehrens lief gemäss amtlicher Kundmachung am 26. Juni 1989 ab. Die Unterschriftenbogen wurden am 14. Juni 1989 eingereicht. Das Initiativbegehren ist damit zustande gekommen.
Die Frist für die Einbringung des Initiativbegehrens beginnt ab amtlicher Kundmachung (Art. 70 Abs. l lit. b des Volksrechtegesetzes). Die amtliche Kundmachung erfolgte am 13. Mai 1989. Auf den Unterschriftenbogen der Gemeinde Schaan wurden
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zwei Unterschriften festgestellt, die vor dem 13. Mai 1989 eingetragen wurden. Vier Unterschriften, welche nicht datiert waren, wurden auf den Unterschriftenbogen der Gemeinde Triesen festgestellt.
Unterschriften von in anderen Gemeinden wohnhaften Stimmberechtigten konnten auf den jeweiligen Unterschriftenbogen nicht festgestellt werden (Art. 69 Abs. 4 des Volksrechtegesetzes).
Mehrfache Unterschriften von Stimmberechtigten konnten auf den Unterschriftenbogen ebenfalls nicht festgestellt werden (Art. 71 Abs. 2 lit. d des Volksrechtegesetzes).
Eine Unterschrift eines Nichtstimmberechtigten wurde auf einem Unterschriftenbogen der Gemeinde Triesen festgestellt (Art. 71 Abs. 2 lit. a des Volksrechtegesetzes).
Unterschriften, welche nicht von der Hand des Stimmberechtigten herrühren, konnten auf den Unterschriftenbogen nicht festgestellt werden (Art. 71 Abs. 2 lit. b des Volksrechtegesetzes). Auf einem Unterschriftenbogen der Gemeinde Mauren wurde eine Unterschrift festgestellt, die unleserlich ist (Art. 71 Abs. 2 lit. a des Volksrechtegesetzes).
Alle Unterschriftenbogen sind von den Gemeindevorstehungen im Sinne von Art. 69 Abs. 2 des Volksrechtegesetzes bescheinigt. Damit ist die Stimmberechtigung und die Unterschrift der Unterzeichner im Sinne des Gesetzes vom 17. Juli 1973 (Art. 71 Abs. l in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2) ausgewiesen.
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Zusammenfassung
Gemeinden | Unter- schriften-
bogen
| Unterschriftenzahl | Begründungen |
Vaduz | 8 | 103 | gültig | 103 | |
Balzers | 17 | 260 | gültig | 260 | |
Planken | 2 | 27 | gültig | 27 | |
Schaan | 15 | 269 | gültig | 267 | Auf Bogen 1 sind zwei Unterschriften enthal-
ten, die vor der Publi-
kation des Initiativ-
begehrens eingetragen
wurden.
|
Triesen | 17 | 164 | gültig | 159 | Eine Unterschrift auf Bogen 9 stammt von
einem Nichtstimmberech-
tigten. Auf Bogen 11
sind 4 Unterschriften
nicht datiert.
|
Triesenberg | 18 | 336 | gültig | 336 | |
Eschen | 19 | 243 | gültig | 243 | |
Mauren | 11 | 188 | gültig | 187 | Auf Bogen 1 ist eine Unterschrift unleser-
lich.
|
Ruggell | 8 | 137 | gültig | 137 | |
Gamprin | 5 | 82 | gültig | 82 | |
Schellenberg | 4 | 71 | gültig | 71 | |
TOTAL | 124 | 1880 | gültig | 1872 | |
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Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 20. Juni 1989 festgestellt, dass das Initiativbegehren mit l'872 Unterschriften gültig zustande gekommen ist und sie hat gemäss Art. 71 Abs. 3 des Volksrechtegesetzes die Publikation des Ergebnisses der Prüfung des Begehrens veranlasst.
Nachdem die Initiative betreffend die Abänderung von Artikel 63 der Verfassung mit insgesamt l'872 gültigen Unterschriften gemäss Art. 64 der Verfassung ordnungsgemäss zustande gekommen ist, legt die Regierung dem Landtag hiermit sämtliche Akten zur Weiterbehandlung vor.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frau Abgeordnete, sehr geehrte Herren Abgeordnete, die Versicherung der vorzüglichen Hochachtung.
Regierung des
Fuerstentums Liechtenstein
Beilage:
Text der Initiative