Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1989 / 2
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Ein­lei­tung
1.Ein­lei­tung
2.Bedeu­tung des Ver­trags­werks im Allgemeinen
3.Inhalt des Übe­rein­kom­mens und der Pro­to­kolle I, II und III
3.1.Inhalt des Übereinkommens
3.2.Pro­to­koll über nicht ent­deck­bare Splitter (Pro­to­koll I)
3.3.Pro­to­koll über das Verbot oder die Beschrän­kung des Ein­satzes von Minen, Spreng­fallen und anderen Vor­rich­tungen (Pro­to­koll II)
3.4.Pro­to­koll über das Verbot oder die Beschrän­kung des Ein­satzes von Brand­waffen (Pro­to­koll III)
4.Bedeu­tung des Ver­trags­werks für das Fürs­tentum Liechtenstein
5.Aus­wir­kungen für das Fürs­tentum Liechtenstein
5.1.Finan­zi­elle Auswirkungen
5.2.Per­so­nelle Auswirkungen
6.Antrag
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag
betreffend das Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und die dazugehörigen Protokolle I, II und III, abgeschlossen am 10. Oktober 1980 in Genf
 
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Vaduz, den 3. Januar 1989
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und die dazugehörigen Protokolle I (Protokoll über nichtentdeckbare Splitter), II (Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen) und III (Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Brandwaffen), abgeschlossen am 10. Oktober 1981 in Genf, zu unterbreiten.
1.Einleitung
Die Entwicklung in der Waffentechnik einerseits und die Tatsache andrerseits, dass die Mehrzahl von Kodifikationen zum Verbot von bestimmten Waffen zu Beginn dieses Jahrhunderts erfolgten, führten zu Bestrebungen, das Kriegsrecht den neuen Gegebenheiten anzupassen. Dies war deshalb unabdingbar notwendig geworden, weil der Mangel an einer Regelung des Gebrauchs der immer raffinierteren und grausameren Waffen besonders auch die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft zog.
Unter dem Eindruck des erstmaligen Einsatzes von Atomwaffen sowie aus politischen Gründen befasste man sich - vor allem im Rahmen der
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Vereinten Nationen - zuerst mit den Nuklearwaffen. Die diesbezüglichen Verhandlungen wurden dem Abrüstungsausschuss der Vereinten Nationen übertragen. Das Verbot sämtlicher Nuklearwaffen blieb ein zentrales Thema aller Abrüstungsgespräche.
Die Vielzahl der nach 1945 auftretenden begrenzten, aber doch schwerwiegenden Konflikte, die mit konventionellen Waffen geführt wurden, zeigte die unbedingte Notwendigkeit auf, den Einsatz gewisser konventioneller Waffen, welche übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken, einzuschränken oder zu verbieten. Zahlreiche Mittel und Methoden der Kriegführung treffen entweder unterschiedslos Zivilbevölkerung und Kombattanten oder sind besonders grausam. Vor allem war sich das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) dieser Problematik bewusst.
In den 1971 und 1972 vom IKRK organisierten Regierungsexpertentreffen über die Neubestätigung und Weiterentwicklung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts setzte sich die Ansicht durch, dass das Verbot oder die Einschränkung von konventionellen Waffen, welche übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken, im Rahmen des traditionellen Kriegsvölkerrechts untersucht werden sollte.
Bezüglich der Frage der Massenvernichtungsmittel kam man schon früher zur Erkenntnis, dass diese in Abrüstungsgremien behandelt werden sollte. Obwohl nach dem 2. Weltkrieg eine engere Verbindung des Haager Rechts, welches die Kriegführung regelt, mit dem Recht der Genfer Abkommen erfolgte, welches den Schutz der Kriegsopfer zum Gegenstand hat, konnte eine spezifische Regelung gewisser Waffen auch nicht im Rahmen der in den Jahren 1974 - 1977 abgehaltenen Diplomatischen Konferenz zur Neubestätigung und Weiterentwicklung des in humanitären Konflikten anwendbaren Völkerrechts abgeschlossen werden.
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Auf den Vorarbeiten dieser Diplomatischen Konferenz und den Ergebnissen einer vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz einberufenen Expertenkonferenz der Jahre 1974 und 1976 aufbauend, befasste sich eine von den Vereinten Nationen einberufene spezielle Diplomatische Konferenz, an der Liechtenstein nicht vertreten war, in zwei Sessionen 1979 und 1980 in Genf mit dem Verbot oder der Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, welche übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken.
Die Konferenz endete am 10. Oktober 1980 mit der Verabschiedung eines Rahmenvertrages und der dazugehörigen 3 Protokolle.
Liechtenstein hat dieses Vertragswerk am 11. Februar 1982 unterzeichnet. Rund 30 Staaten sind bis heute Vertragsparteien des Übereinkommens und der Protokolle.
LR-Systematik
0..5
0..51.5
LGBl-Nummern
1989 / 050
Landtagssitzungen
22. Juni 1989