Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag
zur Abänderung des Betäubungsmittelgesetzes
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Vaduz, 29. August 1989
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frau Abgeordnete
Sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, nachstehenden Bericht und Antrag zu unterbreiten:
Das Postulat der Abgeordneten Alfons Schädler, Georg Vogt, Dr. Dieter Walen und Emma Eigenmann, das der Regierung in der Landtagssitzung vom 18. Oktober 1988 zur Beantwortung zugeleitet wurde, hat folgenden Wortlaut:
"Die Regierung wird eingeladen zu überprüfen, ob eine Abänderung von Art. 22 Absatz l des Betäubungsmittelgesetzes LGBl. 1983 Nr. 38 dahingehend, dass auch der Vollzug einer Freihheitsstrafe von nicht mehr als 5 Jahren zu Rehabilitationszwecken vorläufig aufgeschoben werden kann, den Zwecken der Bekämpfung des Drogenmissbrauchs und Drogenhandels besser entspricht als die heute gültige Fassung dieser Gesetzesstelle und dem Landtag darüber Bericht zu erstatten."
Das Postulat wird unter anderem damit begründet, dass das Gericht einen Täter, der offenbar nur wegen eigener Betäubungsmittelabhängigkeit strafbar geworden sei, auch dann nicht zu einer Rehabilitationsbehandlung (statt Haftstrafe) verpflichten könne, wenn eine Strafe von mehr als 2 Jahren Gefängnis verhängt werden musste. Je nach der Menge des gehandelten Rauschgiftes sei es gemäss der heute üblichen Rechtsprechung relativ rasch möglich, dass jemand, der zum Zwecke der Finanzierung der eigenen Sucht an Dritte Rauschgift verkauft habe, zu einer Strafe von mehr als zwei Jahren Gefängnis verurteilt werde. Da
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das Hauptziel der Aburteilung einer Straftat die Wiedereingliederung des Täters in die Gesellschaft sein solle, stelle sich somit bei Delikten, die aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden seien, die Frage, ob nicht in einem grösseren Rahmen als bisher möglich die Durchführung einer Rehabilitationsbehandlung statt der zu solchen Zwecken wenig geeigneten Strafhaft eingeführt werden sollte, was durch eine Hinaufsetzung der Strafobergrenze für die Anwendung von Artikel 22 des Betäubungsmittelgesetzes erreicht werden könnte.
Bevor die Notwendigkeit und die Auswirkungen einer solchen Gesetzesänderung verlässlich abgeschätzt werden könnten, wird vorgeschlagen zu überprüfen, welche Strafen bisher von den liechtensteinischen Gerichten aufgrund des Betäubungsmittelgesetzes verhängt worden sind, wie oft von der vorläufigen Aufschiebung einer Freiheitsstrafe im Sinne von Artikel 22 Abs. l des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist, welches Ergebnis die Rehabilitationsbehandlungen gemäss dieser Gesetzesstelle bisher aufweisen und wie die Ansichten der Strafverfolgungsbehörden einerseits sowie von in der Drogentherapie tätigen Fachleuten andererseits zu der erwähnten erweiterten Anwendungsmöglichkeit von Art. 22 des Betäubungsmittelgesetzes sind.