Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
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Vaduz, den 3. Oktober 1989
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu unterbreiten:
Am 18. Oktober 1988 verabschiedete der Landtag ein Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, mit dem u.a. Ausländern auch nach dem Verlassen des Fürstentums Liechtenstein die Auszahlung der AHV-Renten unter bestimmten Voraussetzungen zugesichert wurde, während bis dahin in solchen Fällen nur die Rückzahlung der persönlich bezahlten Beiträge verlangt werden konnte.
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Aufgrund eines Vorstosses verschiedener Ausländervereinigungen kurz vor Behandlung der Vorlage in zweiter und dritter Lesung hatte die Regierung damals dem Landtag mit einem ergänzenden Bericht und Antrag vom 11. Oktober 1988 noch die Einfügung einer Uebergangsbestimmung vorgeschlagen, wonach Ausländer und ihre Hinterlassenen, soweit mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, ebenso wie Staatenlose und Flüchtlinge, wenn sie Liechtenstein längstens innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen verlassen, bis zum 31. Dezember 1990 die Rückvergütung der persönlich bezahlten Beiträge nach den altrechtlichen Bestimmungen beanspruchen können.
Begründet wurde diese Uebergangsbestimmung damit, dass Ausländern, die im Begriffe sind, Liechtenstein demnächst zu verlassen, die Möglichkeit eingeräumt werden soll, statt des vorgesehenen Rentenexports die Rückzahlung ihrer Beiträge zu verlangen, da es ausländische Versicherte geben kann, die mit der Rückerstattung dieser Beiträge gerechnet und diesbezüglich schon disponiert haben.
Dieser Vorschlag wurde vom Landtag gutgeheissen und infolge des Inkrafttretens des Gesetzes auf den 1. Januar 1989 haben diese Personen die Möglichkeit, die Rückerstattung ihrer persönlichen Beiträge zu verlangen, wenn sie Liechtenstein bis zum 31. Dezember 1989 verlassen.