Bericht und Antrag der Landtagskommission
zur Parlamentsreform - Revision der Geschäftsordnung des Landtages - Aufhebung des Artikels 52 Absatz 2 der Verfassung
1
Vaduz, den 17. Januar 1989
P
Die in der Landtagssitzung vom 29. April 1987 bestellte Landtagskommission zur Parlamentsreform, bestehend aus den Herren
Landtagspräsident Dr. Karlheinz Ritter als Vorsitzender, Vaduz
Landtagsabgeordneter Josef Biedermann, Planken
Landtagsabgeordneter Hermann Hassler, Schellenberg
Landtagsabgeordneter Paul Kindle, Triesen
Landtagsabgeordneter Dr. Dieter Walen, Vaduz
traf sich zu elf Sitzungen.
Zur Beratung von Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Parlamentssekretariates ergaben, nahm Herr Regierungschef Hans Brunhart an einer Kommissionssitzung teil. Die Landtagskommission zog ferner Herrn Michael Ritter, juristischer Mitarbeiter der Regierung, als Schriftführer zu den Beratungen bei.
Die Landtagskommission unterbreitet dem Plenum nachstehenden Bericht und Antrag zur Revision der Geschäftsordnung.
Die Kommission hat vom Landtag den Auftrag erhalten, dem Plenum Vorschläge zu unterbreiten über die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und die Arbeitsweise des Landtages, Neben anderen, vom vorliegenden Bericht nicht erfassten Massnahmen, ist dazu eine Revision der Geschäftsordnung erforderlich.
2
Eine wesentliche Neuerung im Rahmen der Parlamentsreform stellt die Bestellung eines vollamtlichen Landtagssekretärs dar. Die Einrichtung eines Landtagssekretariates trägt zweifellos zur Stärkung des Parlamentes bei, indem es den Präsidenten, die Fraktionen und die einzelnen Abgeordneten in ihrer Arbeit unterstützt und insbesondere die Informationslage des Parlaments verbessert.
Die Kommission hat sich ausführlich mit der Frage der Organisation des Parlamentssekretariates befasst. Sie ist zum Ergebnis gelangt, dass ein von der Regierung unabhängiges Sekretariat geschaffen werden soll, dessen Leiter vom Landtag zu wählen ist. Die Bestimmungen über das Landtagssekretariat sollen in die Geschäftsordnung integriert werden. Auf die Einzelheiten der vorgeschlagenen Regelung wird bei der Erläuterung des § 13 der Geschäftsordnung eingegangen.
Zur Anpassung an die seit dem Erlass der Geschäftsordnung im Jahre 1962 eingetretene Entwicklung, insbesondere an die im Jahr 1988 beschlossene Erhöhung der Mandatszahl des Landtages, ist die Aenderung weiterer Bestimmungen der Geschäftsordnung erforderlich. Die Aenderungsvorschläge werden im nächsten Abschnitt erläutert.
Nach Artikel 52 Absatz 2 der Verfassung werden die Sitzungsprotokolle durch zwei aus der Mitte des Landtages gewählte Schriftführer oder durch einen Regierungsbeamten geführt. In Zukunft wird jedoch der Landtagssekretär, der nicht als Regierungsbeamter zu betrachten ist, für die Führung der Protokolle verantwortlich sein. Eine Aenderung von Artikel 52 der Verfassung ist deshalb nötig. Da eine verfassungsrechtliche Regelung über die Führung der Sitzungsprotokolle entbehrlich ist, schlägt die Kommission vor, Artikel 52 Absatz 2 ersatzlos aufzuheben.
Die Artikel 71 bis 77 der Verfassung enthalten die Vorschriften über den Landesausschuss. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Bestimmungen nicht änderungsbedürftig sind.