Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1989 / 40
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Ein­lei­tung
I.[Gewäh­rung von Blindenbeihilfen]
1.All­ge­meines
2.Grüende Fuer die Abaen­de­rung des Gesetzes und Gegen­stand der Vorlage
3.Finan­zi­elle Auswirkungen
4.Antrag
II.[Erlaeuterungen]
5.Erlaeu­te­rung der Gesetzesvorlage
III.Blauer Teil
6.Geset­zes­vor­lage
 
Bericht und Antrag  der Regierung an den Landtag des Fuerstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes betreffend die Abaenderung des Gesetzes ueber die Gewaehrung von Blindenbeihilfen
 
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Vaduz, 23. Oktober 1989
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Gewährung von Blindenbeihilfen zu unterbreiten.
1.Allgemeines
Am 17. Dezember 1970 erliess der Landtag das Gesetz über die Gewährung von Blindenbeihilfen. Seit seiner Abänderung durch das Gesetz vom 18. Dezember 1985 (LGBl. 1986 Nr. 9) gewährt dieses Gesetz Vollblinden, praktisch Blinden und hochgradig Sehschwachen einen finanziellen Ausgleich zu den Mehraufwendungen und besonderen Belastungen, die sie aufgrund ihres Gebrechens in Kauf nehmen müssen. Anspruch auf Blindenbeihilfen haben liechtensteinische Landesbürger mit Wohnsitz in Liechtenstein, die das 6. Lebensjahr vollendet haben. Ausländer,
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bzw. bei Minderjährigen deren Eltern, müssen zur Erlangung von Blindenbeihilfen wenigstens seit fünfzehn Jahren ihren Wohnsitz im Lande haben, wobei allerdings festzuhalten ist, dass schweizerische Staatsangehörige aufgrund des neu gefassten Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen Liechtenstein und der Schweiz inskünftig auch in bezug auf die Blindenbeihilfen liechtensteinischen Staatsangehörigen gleichgestellt werden. Die Blindenbeihilfen sind nicht zu versteuern und werden auf die Leistungen der Invalidenversicherung und der öffentlichen Fürsorge nicht angerechnet. Die Anspruchsvoraussetzungen und Bemessung der Blindheit obliegt der Invalidenversicherungskommission, die Auszahlung der Beihilfen erfolgen durch die IV-Anstalt.
LR-Systematik
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854
LGBl-Nummern
1990 / 005
Landtagssitzungen
13. Dezember 1989
28. November 1989