Bericht und Antrag der Fuerstlichen Regierung an den Hohen Landtag
betreffend die Wiener Konvention vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge und die Wiener Konvention vom 21. März 1986 über das Recht der Verträge zwischen Staaten und Internationalen Organisationen oder zwischen Internationalen Organisationen
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Vaduz, den 23. Oktober 1989
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Wiener Konvention vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge und die Wiener Konvention vom 21. März 1986 über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen zu unterbreiten.
Das Völkervertragsrecht und das Völkergewohnheitsrecht bilden die Grundlage für die internationale Rechtsordnung.
Die Bedingungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zwischen Staaten, d.h. deren Inkrafttreten, Anwendung, Auslegung, Aenderung und Beendigung, werden unter dem Begriff 'Recht der Verträge1 zusammengefasst. Es ist vergleichbar mit dem Vertragsrecht in der innerstaatlichen Rechtsordnung und hat seinen Ursprung im Gewohnheitsrecht. Das regelmässige gleiche Verhalten von Staaten führte demnach zur Bildung von Regeln, welche eingehalten wurden, als ob sie Pflicht wären. Verträge zwischen Staaten bilden also nicht nur den Gegenstand, sondern auch die Ursprünge des Vertragsrechts. Zum Vertragsrecht gehören ferner die verschiedenen diplomatischen Akte und Instrumente im Zusammenhang mit Verträgen sowie entsprechende innerstaatliche und internationale Verwaltungs- und Gerichtsentscheide.
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Da keine konzentrierte Erfassung der Regeln des Gewohnheitsrechts existiert, ergaben sich Probleme, insbesondere wenn in Streitfällen entsprechende Nachweise in Bezug auf das Bestehen und den Inhalt dieser Regeln zu erbringen waren. Die stete Zunahme der zwischen Staaten abgeschlossenen Verträge hat zur Notwendigkeit der systematischen Erfassung der Regeln dieses Rechtsgebietes geführt.