Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1989 / 47
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Ein­lei­tung
I.[Ent­wurf für das Finanzgesetz 1990]
1.Ansaetze fuer die Ver­moe­gens- und Erwerbss­teuer (Artikel 2)
2.Fest­set­zung der nicht zweck­ge­bun­denen Finanz­zu­wei­sungen (Artikel 3 )
3.Ver­zin­sung der Dota­ti­ons­ka­pi­ta­lien (Artikel 12 und 13)
4.Unvera­en­derte Bestimmungen
5.Antrag
II.Blauer Teil
6.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fuerstentums Liechtenstein
betreffend das Finanzgesetz fuer das Jahr 1990
 
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Vaduz, 13. November 1989
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frau Abgeordnete
Sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Entwurf für das Finanzgesetz 1990 zu unterbreiten.
1.Ansaetze fuer die Vermoegens- und Erwerbssteuer (Artikel 2)
Aufgrund der Bestimmungen von Artikel 62 der Verfassung kommt dem Landtag die Kompetenz zu, den jährlichen Voranschlag festzusetzen und den Umfang der Steuern und öffentlichen Abgaben zu bestimmen. In Ausführung dieses verfassungsmässigen Grundsatzes schreibt Artikel 51 des Steuergesetzes vom 30. Januar 1961, LGBl. 1961 Nr. 7, vor, dass der Steuersatz für die Vermögens- und Erwerbssteuer alljährlich vom Landtag gleichzeitig mit der Verabschiedung des Landesvoranschlags festzulegen ist. Die gesetzliche Steuereinheit beläuft sich nach Artikel 50 des Steuergesetzes auf l Promille für das steuerbare Vermögen und auf 2 Prozent für das steuerbare Erwerbseinkommen. In seiner Sitzung vom 3. Juli 1985 hat der Landtag beschlossen, den Bezugssatz mit Wirkung ab Steuerjahr 1984 von 70 auf 60 Prozent der gesetzlichen Steuereinheiten zu ermässigen, so dass der einfache Steuersatz für das steuerbare Reinvermögen bei 0,6 Promille und für den steuerbaren Erwerb bei 1,2 Promille liegt. Diese Steuersätze sind seit 1985 unverändert geblieben und werden dem Landtag auch für die Besteuerung des Vermögens und Erwerbs im kommenden Jahr zur Festsetzung beantragt. Auf der Basis dieser Steuersätze wird der Landesanteil der Vermögens- und Erwerbssteuer ein Ergebnis von 21,5 Mio. Franken einbringen. Die Steuerbelastung für die natürlichen Personen kann heute, insbesondere in den unteren und mittleren Einkommenskategorien, als massig und tragbar bezeichnet werden. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Steuerbelastung zu senken, zumal auch die Gemeinden die Landessteuer als Basis für die Bemessung des Gemeinde-
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zuschlags verwenden. Der Landesanteil der Vermögens- und Erwerbssteuer deckt heute noch einen Anteil von gut 5 Prozent der Gesamtausgaben des Staates ab. Das Steueraufkommen stellt nur ein bescheidenes Aequivalent für das breite Feld der staatlichen Leistungen dar und sollte deshalb im heutigen Umfang gewahrt werden können.
LR-Systematik
6
61
612
LGBl-Nummern
1990 / 001
Landtagssitzungen
14. Dezember 1989
13. Dezember 1989