Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Füerstentums Liechtenstein
betreffend das Abkommen vom 8. März 1989 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über soziale Sicherheit
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Vaduz, den 20. November 1989
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Abkommen vom 8. März 1989 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit zu unterbreiten.
Die Beziehungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz im Bereich der Sozialen Sicherheit werden derzeit durch drei gesonderte Verträge geregelt. Es sind dies:
a) | Abkommen vom 31. Dezember 1932 über die Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in der sozialen Unfallversicherung (LGBl. 1933 Nr. 4); |
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b) | Abkommen vom 3. September 1965 über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (LGBl. 1966 Nr. 13); |
c) | Abkommen vom 26. Februar 1969 über Familienzulagen (LGBl. 1970 Nr. 16) . |