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Geschäftsordnung
für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
vom ...
Der Landtag des Fürstentums Liechtenstein, gestützt auf Artikel 60 der Verfassung, beschliesst:
§ 1
Einberufung a) ordentliche
Die ordentliche Einberufung zu einer Sitzungsperiode erfolgt zu Anfang eines jeden Jahres durch landesfürstliche Verordnung gemäss Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung.
§ 2
b) ausserordentliche
Der Landtagspräsident hat den Landtag einzuberufen, wenn ein diesbezügliches Begehren im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 der Verfassung zustande kommt.
§ 3
Feierliche Eröffnung
Der Landtag wird vom Landesfürsten in eigener Person oder durch einen Bevollmächtigten mit angemessener Feierlichkeit eröffnet.
§ 4
Beendigung der Sitzungsperiode
Die Sitzungsperiode endet mit der Schliessung des Landtages gemäss Artikel 55 der Verfassung.
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II. Validierung und Vereidigung
§ 5
Wahlprüfung
1) Nach einer Neuwahl prüft der Landtag in der ersten Sitzung unter der Leitung eines Altersvorsitzenden die Gültigkeit der Wahl seiner Mitglieder und der Wahl als solcher.
2) Die Prüfung erfolgt auf Grund der von der Regierung überreichten Wahl Protokolle und etwaiger Entscheidungen des Staatsgerichtshofes.
§ 6
Validierung
1) Ueber die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder und der Wahl als solcher ist nach erfolgter Berichterstattung der Wahl Prüfungskommission abzustimmen.
2) Die Gültigkeit der Wahlergebnisse des Unterlandes wird von zwei Vertretern des Oberländer Wahlkreises, diejenige des Oberlandes von zwei Vertretern des Unterländer Wahlkreises geprüft.
§ 7
Vereidigung
1) Nach der feierlichen Eröffnung des Landtages haben die Mitglieder, deren Wahl gültig erklärt worden ist, in die Hände des Landesfürsten oder seines Bevollmächtigten den in Artikel 54 der Verfassung vorgeschriebenen Eid abzulegen.
2) Später eintretende Mitglieder legen diesen Eid in die Hände des Präsidenten ab.
§ 3
Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten
1) Der Landtag wählt in seiner ersten Sitzung unter der Leitung des Altersvorsitzenden für die laufende Sitzungsperiode einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.
2) Bei Tod, Rücktritt, Mandatsverlust oder dauernder Verhinderung des Präsidenten oder Vizepräsidenten ist in der nächsten Sitzung für den Rest der Sitzungsperiode eine neue Wahl vorzunehmen.
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§ 9
Präsident
1) Der Präsident führt den Vorsitz und leitet die Geschäfte des Landtages. Er eröffnet und schliesst die Sitzungen und sorgt für Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal.
2) Der Präsident unterzeichnet das Protokoll und die vom Landtag ausgehenden Akten.
3) Der Präsident vertritt den Landtag nach aussen.
§ 10
Vizepräsident
1) Der Vizepräsident übernimmt die Aufgaben des Präsidenten, wenn dieser verhindert ist.
2) Sind Präsident und Vizepräsident verhindert, so übernimmt das an Jahren älteste Mitglied die Funktionen des Präsidenten.
§ 11
Wahlvorschlag
1) Der Präsident wird in der Regel auf Vorschlag jener Fraktion gewählt, deren Wählergruppe in der vorangegangenen Wahl am meisten Stimmen erhalten hat.
2) Der Vizepräsident wird in der Regel aus den Reihen jener Fraktion gewählt, deren Wählergruppe in der vorangegangenen Wahl am zweitmeisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.
§ 12
Schriftführer
1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte für die laufende Sitzungsperiode zwei Schriftführer.
2) Die Schriftführer haben im Landtag über Auftrag des Präsidenten die Verlesungen vorzunehmen und amtieren bei geheimen Wahlen als Stimmenzähler.
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IV. Protokoll und Sekretariat
§ 13
Sitzungsprotokolle
1) Die Sitzungsprotokolle werden in der Regel auf Grund von Tonbandaufnahmen angefertigt. Sie haben alle im Landtag gestellten Anträge und Beschlüsse sowie in der Regel die Debatten zu enthalten. Das Tonband darf erst gelöscht werden, wenn das Plenum das Protokoll genehmigt hat.
2) Wenn immer möglich, ist das Protokoll dem Landtag in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
3) Die Sitzungsprotokolle werden nach ihrer Genehmigung durch den Präsidenten und die beiden Schriftführer unterzeichnet. Das letzte Protokoll der Mandatsperiode wird von wenigstens drei Mitgliedern des Landesausschusses unterzeichnet.
§ 14
Landtagssekretariat
1) Der Landtagssekretär leitet das Sekretariat unbeschadet des Weisungsrechtes des Präsidenten. Der Aufgabenbereich des Landtagssekretärs wird vom Präsidenten in einem Reglement festgelegt.
2) Der Landtagssekretär wird vom Landtag bestellt und ist bei der Ausübung seiner Funktion von der Regierung unabhängig. Für das Dienstverhältnis des Landtagssekretärs gelten sinngemäss die Bestimmungen des Beamtengesetzes. Die dienstrechtlichen Verfügungen werden von der Regierung im Einvernehmen mit dem Präsidenten getroffen. Ein Disziplinarverfahren gegen den Landtagssekretär wird von der Regierung von Amtes wegen mit Ermächtigung des Präsidenten durchgeführt.
3) Vom Landtagssekretär angewiesene Zahlungen sind vom Präsidenten gegenzuzeichnen.
4) Zur Besorgung seiner Aufgaben steht dem Landtagssekretär ein voll amtlicher Mitarbeiter zur Verfügung.
5) Das für die Besorgung der Geschäfte des Landtages, des Präsidenten und der Kommissionen zusätzlich notwendige Personal ist vom Präsidenten bei der Regierung anzufordern. Diese hat die hierfür zur Verfügung gestellten Beamten und Angestellten nötigenfalls von den Dienstpflichten zu befreien.
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§ 15
Anordnung
1) Die Sitzungen innerhalb der Sitzungsperiode werden vom Präsidenten angeordnet.
2) Wenn fünf Abgeordnete es unter Angabe des zu behandelnden Geschäfts schriftlich verlangen, hat der Präsident innert drei Wochen eine Sitzung einzuberufen. Soll diese Sitzung innert einer kürzeren Frist stattfinden, so muss die Dringlichkeit begründet werden.
§ 16
Einladung, Zustellungen
1) Jede Einladung ist in der Regel drei Wochen vor der Sitzung zu erlassen. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden.
2) Vorlagen, Berichte und Anträge müssen, vorbehaltlich Absatz 1 Satz 2, wenigstens zehn Tage vor der Sitzung zugestellt sein.
§ 17
Tagesordnung
1) Die Tagesordnung wird vom Präsidenten in der Regel nach vorheriger Fühlungnahme mit den Vertretern der Fraktionen (Fraktionssprechern) bestimmt und ist den Mitgliedern mit der Einladung zu einer Sitzung mitzuteilen.
2) Auf Antrag eines Mitgliedes oder des Regierungsvertreters kann der Landtag zu Beginn einer Sitzung beschliessen, dass ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder dass ein nicht auf der Tagesordnung stehender Verhandlungsgegenstand infolge besonderer Dringlichkeit verhandelt wird.
§ 18
Fraktionen
1) Zur Bildung einer Fraktion bedarf es mindestens dreier Mitglieder.
2)Jede Fraktion hat dem Präsidenten ihren Vertreter (Fraktionssprecher) namhaft zu machen.
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3) Das Land hat jeder Landtagsfraktion einen ihrer Grosse entsprechenden Sitzungsraum samt angemessener Einrichtung zur Verfügung zu stellen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.
§ 19
Erscheinungspflicht
Jedes Mitglied des Landtages ist verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
§ 20
Stellvertretung
1) Ist ein Mitglied am Erscheinen verhindert, hat es unter Angabe des Hinderungsgrundes rechtzeitig die Anzeige bei der ersten Einberufung an die Regierung und während der Sitzungsperiode an den Präsidenten zu erstatten.
2) Für das verhinderte Mitglied ist gemäss Artikel 49 der Verfassung ein Stellvertreter im Sinne des Artikel 46 Absatz 2 der Verfassung zu bezeichnen.
§ 21
Disziplinargewalt
1) Entfernt sich ein Redner zu weit von dem in Beratung stehenden Gegenstand, so ermahnt ihn der Präsident, bei der Sache zu bleiben.
2) Verletzt ein Redner den parlamentarischen Anstand, namentlich durch beleidigende Aeusserungen, so ruft ihn der Präsident zur Ordnung.
3) Missachtet ein Redner die wiederholten Mahnungen des Präsidenten, so entzieht ihm der Präsident längstens für die laufende Sitzung das Wort. Das Stimmrecht kann jedoch niemals entzogen werden.
§ 22
Oeffentlichkeit
1) Die Sitzungen des Landtages sind in der Regel öffentlich.
2) Einer dem Räume angemessenen Zahl von Zuhörern ist der Zutritt zu den für sie bestimmten Plätzen gestattet. Den Vertretern der Presse werden, soweit möglich, besondere Plätze angewiesen.
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3) Die Zuhörer haben sich ruhig zu verhalten und jede Aeusserung von Beifall oder Missbilligung zu unterlassen. Wer dagegen verstösst, kann auf Anordnung des Präsidenten aus dem Zuhörerraum entfernt werden.
4) Entsteht Unordnung im Zuhörerraum, lässt ihn der Präsident nach fruchtloser Mahnung räumen und schliessen.
§ 23
Ausschluss der Oeffentlichkeit
1) Die Oeffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten angeordnet oder vom Landtag über Antrag eines Abgeordneten oder eines Regierungsmitgliedes beschlossen wird. Der Zuhörerraum ist vor der Beratung und Abstimmung über einen solchen Antrag zu räumen.
2) Die Protokolle der nichtöffentlichen Sitzungen dürfen nur mit Bewilligung des Landtages veröffentlicht werden.
3) Die Teilnehmer an einer nichtöffentlichen Sitzung sind verpflichtet, über die Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, sofern der Landtag nicht ausdrücklich die Schweigepflicht aufhebt.
§ 24
Beschlussfähigkeit
1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder anwesend sind.
2) Die Anwesenheit der zu einem gültigen Beschluss des Landtages notwendigen Anzahl von Mitgliedern ist nur bei Abstimmungen und Wahlen erforderlich.
3) Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlussunfähigkeit nicht vorgenommen werden, so unterbricht der Präsident die Sitzung oder schliesst sie auf bestimmte Zeit.
§ 25
Beratungsgegenstände
Der Landtag behandelt die gemäss Verfassung und Gesetzen in seinen Geschäftsbereich fallenden Gegenstände, und zwar auf Grund
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a) von Vorlagen, Berichten und Anträgen der Regierung oder der Kommissionen des Landtags;
b) von Anträgen aus der Mitte des Landtages selbst.
§ 26
Diskussion
1) Jedes Mitglied, das über einen in Beratung stehenden Gegenstand sprechen oder einen Antrag stellen will, muss sich hiefür beim Präsidenten zum Wort melden, der das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen erteilt.
2) Mit Ausnahme der Verlesung kurzer Zitate zur Begründung oder Unterstützung eines Votums ist das Vorlesen von Meinungen Dritter nicht erlaubt.
3) Anträge auf Schluss der Debatte können von jedem Mitglied des Landtages gestellt werden. Ueber einen solchen Antrag wird ohne Diskussion abgestimmt.
4) Ein Regierungsmitglied muss gehört werden, wenn es das Wort verlangt. Es hat das Recht der Antragstellung.
§ 27
Ordnungsanträge
1) Anträge, welche auf die Form der Behandlung des Beratungsgegenstandes oder auf die Handhabung der Geschäftsordnung Bezug haben, sind Ordnungsanträge.
2) Wird ein solcher Antrag gestellt, ist die Beratung über den Hauptgegenstand zu unterbrechen und erst nach Erledigung des Ordnungsantrages wieder aufzunehmen.
§ 28
Abschluss der Beratung
Wird das Wort nicht mehr verlangt, erklärt der Präsident die Beratung für geschlossen.
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§ 29
Beratung von Gesetzesvorlagen
1)Jeder Gegenstand, der dem Landtag vorgelegt wird, unterliegt zuerst der allgemeinen Diskussion über die Frage des Eintretens; in dieser können Anträge auf Eintreten, Nichteintreten, Ueberweisung an eine Kommission oder an die Regierung, Verschiebung oder Rückweisung an die Regierung gestellt werden.
2) Ist vom Landtag Eintreten auf eine Gesetzesvorlage beschlossen worden, so unterliegt diese einer dreimaligen Lesung.
3) Bis zu Beginn der dritten Lesung steht jedem Mitglied das Recht zu, Abänderungs-, Zusatz- oder Streichungsanträge zu stellen.
4) Bis zu Beginn der dritten Lesung kann die Gesetzesvorlage an eine Kommission überwiesen werden.
VII. Parlamentarische Eingänge
§ 30
Initiativrecht
Gesetzesvorschläge sind in Form eines ausgearbeiteten Entwurfes einzubringen.
§ 31
Motion
Motionen sind selbständige Anträge, durch welche der Regierung der Auftrag erteilt wird, den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung einer Verfassungsvorschrift, eines Gesetzes oder eines Landtagsbeschlusses vorzubereiten und in Vorschlag zu bringen.
§ 32
Postulat
Postulate sind selbständige Anträge, die die Regierung zur Prüfung eines bestimmten Gegenstandes oder zu einem bestimmten Vorgehen oder Verhalten einladen.
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§ 33
Einreichung und Bekanntgabe
1) Selbständige Anträge sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Ein selbständiger Antrag muss mit der Formel versehen sein "der Landtag wolle beschliessen" und hat den Wortlaut des nach dem Antrage vom Landtag zu fassenden Beschlusses zu enthalten.
2) Postulate müssen von mindestens einem, alle übrigen selbständigen Anträge von mindestens drei Mitgliedern des Landtages unterschrieben werden.
3) Der Präsident hat den Mitgliedern des Landtages den vollen Text solcher Eingaben sogleich zuzustellen und auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Gehen solche Eingaben in der Zeit zwischen Absendung der Einladung und dem Termin der nächsten Sitzung ein, so ist der Gegenstand auf die Tagesordnung der übernächsten Sitzung zu setzen.
§ 34
Interpellation
Jedes Mitglied des Landtages ist befugt, von der Regierung über jeden Gegenstand der gesamten Landesverwaltung durch Interpellation Auskunft zu verlangen.
§ 35
Einreichung und Bekanntgabe
Interpellationen sind dem Präsidenten schriftlich und unterzeichnet einzureichen. Der Präsident hat den Mitgliedern des Landtages und der Regierung den vollen Text der Interpellation sogleich zuzustellen und sie auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Geht eine Interpellation in der Zeit zwischen Absendung der Einladung und dem Termin der Sitzung ein, so ist der Gegenstand auf die Tagesordnung der übernächsten Sitzung zu setzen.
§ 36
Behandlung der Interpellation
1) Der Interpellant hat die Möglichkeit, seine Interpellation im Landtag mündlich zu begründen. Eine Diskussion oder Abstimmung findet nicht statt.
2) Nach Beantwortung der Interpellation durch die Regierung kann der Interpellant erklären, ob er von der Auskunft befriedigt ist oder nicht. Eine weitere Diskussion findet nur statt, wenn der Landtag sie beschliesst.
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§ 37
Zeitliche Beschränkung der Einreichung
Selbständige Anträge und Interpellationen können nur während der Sitzungsperiode eingereicht werden.
§ 33
Anfragen
Die Mitglieder des Landtages können bei einer Sitzung kurze mündliche Anfragen an die Regierung richten. Das zuständige Regierungsmitglied ist verpflichtet, in der gleichen Sitzung die Anfragen mündlich zu beantworten oder die Gründe für die Ablehnung der Beantwortung bekanntzugeben.
§ 39
Petitionen
1) Bittschriften und ähnliche Eingaben an den Landtag sind nur dann anzunehmen, wenn sie von einem Mitglied des Landtages vorgebracht oder überreicht werden.
2) Der Landtag kann die Bittschriften mit Rücksicht auf ihren Inhalt an Kommissionen, die zur Behandlung solcher oder verwandter Gegenstände eingesetzt sind, oder zur geeigneten Verfügung an die Regierung verweisen.
§ 40
Bekanntgabe der Anträge
1) Vor jeder Abstimmung gibt der Präsident eine Uebersicht über die vorliegenden Anträge und teilt mit, in welcher Reihenfolge er sie zur Abstimmung zu bringen gedenkt.
2) Wird eine andere Reihenfolge vorgeschlagen und ist der Präsident damit nicht einverstanden, so entscheidet der Landtag.
§ 41
Abstimmungsverfahren
In der Regel wird zunächst über allfällige Unterabänderungsanträge, dann Abänderungsanträge und schliesslich über die Hauptanträge abgestimmt.
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§ 42
Absolutes Mehr
Soweit die Verfassung nichts anderes vorschreibt, entscheidet in allen Fällen die absolute Stimmenmehrheit unter den bei der Abstimmung anwesenden Mitgliedern des Landtages.
§ 43
Stimmgebung des Präsidenten
1) Bei Abstimmungen übt der Präsident sein Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder aus.
2) Tritt bei einer Abstimmung Stimmengleichheit ein, hat der Präsident den Stichentscheid.
§ 44
Abstimmungsart
1)Die Abstimmungen finden offen, durch Erheben der Hand statt.
2) Eine Abstimmung durch Namensaufruf findet statt, wenn der Präsident sie nach seinem Ermessen anordnet oder wenn sie von mindestens zwei Abgeordneten verlangt wird.
§ 45
Bekanntgabe des Abstimmungsresultats
Der Präsident teilt dem Landtag jedesmal das Abstimmungsresultat mit.
§ 46
Verfahren
1) Die dem Landtag obliegenden Wahlen werden offen oder geheim vorgenommen.
2) In offener Wahl sind, sofern der Landtag nicht geheime Wahl beschliesst, zu wählen:
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a) der Präsident, der Vizepräsident und die Schriftführer des Landtages;
b) die Kommissionen des Landtages;
c ) der Landesausschuss.
3) Die übrigen Wahlen erfolgen geheim, soweit der Landtag nicht die Vornahme einer offenen Wahl beschliesst.
4) Bei Wahlen sind für jeden Wahlgang Stimmzettel bereitzuhalten.
§47
Wahlgänge
Im ersten und zweiten Wahlgang entscheidet die absolute Stimmenmehrheit unter den bei der Wahl anwesenden Mitgliedern und beim dritten Wahlgang die relative Mehrheit.
§ 48
Stimmgebung des Präsidenten
1) Bei Wahlen übt der Präsident sein Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder aus.
2) Tritt bei Wahlen in der dritten Abstimmung Stimmengleichheit ein, hat der Präsident den Stichentscheid.
§ 49
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Der Präsident eröffnet dem Landtag das Ergebnis jeder Wahl.
§ 50
Ständige Kommissionen
Der Landtag hat für die laufende Sitzungsperiode eine Finanzkommission, eine Geschäftsprüfungskommission und eine Aussenpolitische Kommission zu wählen.
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§ 51
Vorberatende Kommissionen
Zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände kann der Landtag besondere Kommissionen bestellen.
§ 52
Untersuchungskommissionen
Der Landtag setzt zur Feststellung von Tatsachen Untersuchungskommissionen ein.
§ 53
Amtsdauer
1) Die Amtsdauer der unter § 51 und 52 genannten Kommissionen erlischt mit der Erledigung des Auftrages, jedenfalls aber mit Ablauf der Mandatsdauer des Landtages.
2) Die Kommissionen können während der Mandatsdauer des Landtages auch tagen, wenn der Landtag geschlossen ist.
§ 54
Mitgliederzahl
1) Die Kommissionen bestehen aus drei oder fünf Mitgliedern. Stellvertretende Abgeordnete sind in Kommissionen nicht wählbar.
2) Die Wahl der Kommissionsvorsitzenden erfolgt durch den Landtag. Wenn der Landtagspräsident in eine Kommission gewählt wird, führt er den Vorsitz von Amts wegen.
§ 5b
Beschlussfähigkeit
Eine Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
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§ 56
Nichtöffentlichkeit
Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich. Ueber die Verhandlungen ist Stillschweigen zu bewahren.
§ 57
Finanzkommission
1) Die Finanzkommission prüft und begutachtet die Vorschläge des Staates und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts sowie der staatlichen Betriebe mit Ausnahme der Gemeinden und der Liechtensteinischen Landesbank.
2) In ihre Obliegenheiten fallen auch die Prüfung und Begutachtung sämtlicher Vorlagen über Kredite, Bürgschaften, Anleihen des Staates, Kauf und Verkauf von Liegenschaften, Ausführung von Staatsbauten, Gewährung ausserordentlicher Beiträge und Unterstützungen. Auch hat sie die Gesetzesvorlagen in finanzieller Hinsicht zu überprüfen.
3) Die Finanzkommission hat ihre Berichte und Anträge dem Landtag laufend einzureichen.
§ 58
Geschäftsprüfungskommission
Die Geschäftsprüfungskommission übt die Kontrolle nach Massgabe der Verfassung und des Gesetzes über die Kontrolle der Staatsverwaltung aus.
§ 59
Aussenpolitische Kommission
Die Aussenpolitische Kommission prüft und begutachtet die der Zustimmung des Landtages bedürftigen Staatsverträge und nimmt im Verhältnis zur Regierung in allen auswärtigen Angelegenheiten die Interessen des Landes wahr.
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§ 60
Ausschüsse
Die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission und die Aussenpolitische Kommission können sich in Ausschüsse gliedern und ihnen spezielle Aufträge erteilen.
§ 61
Kommissionsberichte, Berichterstatter
1) Die Kommissionen erstatten dem Landtag schriftliche Berichte.
2) Jede Kommission kann einen Berichterstatter wählen, der die Beschlüsse der Kommission im Landtag zu vertreten hat.
§ 62
Regierungsmitglied
Ein Regierungsmitglied ist in den Sitzungen der Kommissionen zu hören.
§ 63
Beizug von Regierungsmitgliedern, Beamten und Sachverständigen
1) Die Kommissionen sind berechtigt, Regierungsmitglieder und Beamte zu ihren Beratungen bei zuziehen und zu befragen. Dem Regierungsmitglied wird das Recht eingeräumt, in die parlamentarischen Kommissionen Fachbeamte mitzunehmen.
2) Unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen des Gesetzes über die Kontrolle der Staatsverwaltung bedürfen Beizug und Befragung von Beamten der Zustimmung der Regierung, die sie nötigenfalls der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbindet und zur Herausgabe von Akten ermächtigt.
3) Die Kommissionen sind befugt, für Geschäfte, deren Beurteilung besondere Kenntnisse erfordern, Sachverständige beizuziehen.
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§ 64
Inkrafttreten
1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Sie ist im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt zu veröffentlichen.
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Entwurf
Verfassungsgesetz
vom ...
über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Artikel 52 Absatz 2 der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGB1 1921 Nr. 5, wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.