Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1990 / 26
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Erör­te­rung der zu den ein­zelnen Arti­keln vor­ge­brachten Anregungen
Zu Artikel 3
Zu Artikel 12
Zu Artikel 14
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Artikel 20
Zu Artikel 22
Zu Artikel 26
Zu Artikel 27
Zu Artikel 30
Zu Artikel 31
Zu Artikel 36
II.Ände­rungs­vor­schläge
 
Stellungnahme
zu den in der ersten Lesung der Regierungsvorlage zum Feuerwehrgesetz aufgeworfenen Fragen
 
2
Vaduz, 24. April 1990
P
In der Landtagssitzung vom 28. März 1990 wurden bei der Beratung der Regierungsvorlage zum Feuerwehrgesetz Anregungen vorgetragen, denen soweit wie möglich Rechnung getragen wurde. In einem ersten Teil werden die zu den einzelnen Artikeln der Regierungsvorlage gemachten Anregungen und Aenderungswünsche erörtert. In einem zweiten Teil werden die Aenderungsvorschläge unterbreitet.
Zu Artikel 3
In Absatz 2 wird die Reihenfolge bemängelt und dafürgehalten, dass zuerst von der Hilfeleistung in Brandfällen und dann von der Feuerbekämpfung die Rede sein sollte. Dem gegenüber darf festgehalten werden, dass der in der Regierungsvorlage enthaltenen Reihenfolge weder eine Priorität noch eine Wertung zugrunde lag. Sie hat sich vielmehr aus dem Wort "Feuerwehr" ergeben. Es spricht aber nichts dagegen, dem Aenderungsvorschlag beizutreten.
Zu Absatz 3 wurde vermerkt, dass die Terminologie, wenn man andere Bestimmungen, wie etwa Artikel 15 Absatz 1 lit. f oder Artikel 30 in Betracht ziehe, uneinheitlich sei. Das eine Mal sei die Rede vom
3
Gemeinderat, dann von der Gemeindevorstehung oder vom Gemeindevorsteher. Dieser Hinweis ist zutreffend. Zu Absatz 3 (er kann aus Gründen, wie sie zu Artikel 36 angeführt werden, fallengelassen werden) brauchte das Organ der Gemeinde, nämlich der Gemeinderat, nicht genannt zu werden. Es genügte, von "Gemeinde" zu sprechen, währenddem die zitierten Artikel 15 Absatz 1 lit. f und 30 einen Adressaten erfordern. Dieser Adressat ist ein Gemeindeorgan. Aus dem Aufgabenbereich des Gemeindevorstehers, wie er in Artikel 45 des Gemeindegesetzes umschrieben ist, ist es sachrichtig, den Gemeindevorsteher als Adressaten zu nennen. Das Gemeindegesetz spricht von "Gemeindevorsteher" und nicht von "Gemeindevorstehung". Aus diesem Grunde hat der Ausdruck "Gemeindevorstehung" in Artikel 15 Absatz 1 lit. f zu entfallen. Er ist durch "Gemeindevorsteher" zu ersetzen.