Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1990 / 28
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Ein­lei­tung
1.Erör­te­rung der zu den ein­zelnen Arti­keln vor­ge­brachten Anregungen
Zu Artikel 5 Abs. 2
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 17
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20 Absatz 1
Zu Artikel 21
Zu Artikel 23
Zu Artikel 29
Ände­rungs­vor­schläge [Regierungsvorlage]
 
Stellungnahme
zu den in der ersten Lesung der Regierungsvorlage zum Fischerei-Gesetz aufgeworfenen Fragen
 
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Vaduz, 24. April 1990
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In der Landtagssitzung vom 28. März 1990 wurden bei der Beratung der Regierungsvorlage zu einem Fischerei-Gesetz Anregungen vorgetragen, denen soweit wie möglich Rechnung getragen wurde. In einem ersten Teil werden die zu den einzelnen Artikeln der Regierungsvorlage gemachten Anregungen und Änderungswünsche erörtert. In einem zweiten Teil werden die Änderungsvorschläge unterbreitet.
Zu Artikel 5 Abs. 2
Es wurde dafür gehalten, dass in jedem Fall die Ausübung der Fischerei vom Nachweis der nötigen Fachkenntnis abhängig gemacht werden sollte. Eine Kann-Formulierung würde diesem Erfordernis nicht entsprechen. Festzuhalten ist, dass es schon heute nach den Richtlinien des Fischereivereins Liechtensteins vorgeschrieben ist, dass ein Mitglied erst zum Fischen im Kanal zugelassen wird, wenn es einen entsprechenden Kurs absolviert hat. Im übrigen geht nach den Vereinsvorschriften dem Kanalfischen ein zweijähriges Fischen im Rhein voraus. Allerdings genügt die Fischereiausübung im Rhein nicht als Nachweis, da nicht überprüft werden kann, wie oft ein Mitglied die Fischerei im Rhein ausgeübt hat. Aus diesem Grunde befürwortet der Fischereiverein Liechtenstein in ihrer seinerzeitigen Stellungnahme zum Vernehmlassungsentwurf den Nachweis von entsprechenden Fachkenntnissen. Diesem Anliegen kann in dem Sinne entgegengekommen werden, dass im er-
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sten Satz von Absatz 2 gesagt wird, dass die Ausübung der Fischerei vom Nachweis der nötigen Fachkenntnisse abhängig ist. Damit geht man der bisherigen "Kann-Bestimmung" aus dem Wege. Absatz 2 könnte demnach wie folgt lauten: "Die Ausübung der Fischerei setzt den Nachweis der nötigen Fachkenntnisse voraus. Diese können aufgrund einer einfachen Prüfung ausgewiesen werden. Die Regierung regelt die Einzelheiten in einer Verordnung."
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1990 / 044
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