Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1990 / 3
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Ein­lei­tung
I.Aus­gangs­lage
II.Grund­züge der Gesetzesvorlage
1.Zweck und Geltungsbereich
2.Fische­rei­be­rech­ti­gung
3.Aus­übung der Fischerei und Schutz der Fische
4.Schutz der Lebensräume
5.Beschaf­fung von Grundlagen
6.Fischer­beirat
7.Fische­rei­auf­sicht
8.För­de­rung der Fischerei
9.Haft­pflicht
III.Ver­nehm­las­sung
1.Ver­nehm­las­sungs­aus­sagen
2.Stel­lung­nahme
IV.Recht­liche Erwägungen
V.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
VI.Antrag
Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag
zum Fischerei-Gesetz
 
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Vaduz, 13. Februar 1990
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Wir gestatten uns, Ihnen nachstehenden Bericht und Antrag zu einem Fischerei-Gesetz zu unterbreiten:
I.Ausgangslage
Gemäss Artikel 22 der Verfassung steht die Fischerei unter der Hoheit des Staates. Das bisher geltende Fischereigesetz datiert vom 8. Dezember 1869, LGBl. 1869 Nr. 9. Es muss in sachlicher und organisatorischer Hinsicht den Zeiterfordernissen angepasst werden. Diese Tatsache ist auch Grund für die Neuüberarbeitung des bisherigen Fischereigesetzes. Die Probleme sind heute andere geworden. Die Akzente haben sich von den polizeilichen Eingriffen zu den technischen Eingriffen (Abwasser, Verbauung, Wasserableitungen) und naturschützerischen Anliegen verschoben. Zweck des neuen Gesetzes ist vor allem, die natürliche Artenvielfalt und den Bestand der einheimischen Fische und Krebse sowie deren Lebensräume zu erhalten oder zu verbessern. Ferner sollen bedrohte Arten und Rassen geschützt, eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und Krebsbestände gewährleistet sowie die Fischerei gefördert werden. Das Gesetz bildet einen zweckmässigen Rahmen für ent-
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sprechende Durchführungsbestimmungen in einer Verordnung der Regierung.
LR-Systematik
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92
923
LGBl-Nummern
1990 / 044
Landtagssitzungen
16. Mai 1990
28. März 1990