Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag
zum Fischerei-Gesetz
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Vaduz, 13. Februar 1990
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Wir gestatten uns, Ihnen nachstehenden Bericht und Antrag zu einem Fischerei-Gesetz zu unterbreiten:
Gemäss Artikel 22 der Verfassung steht die Fischerei unter der Hoheit des Staates. Das bisher geltende Fischereigesetz datiert vom 8. Dezember 1869, LGBl. 1869 Nr. 9. Es muss in sachlicher und organisatorischer Hinsicht den Zeiterfordernissen angepasst werden. Diese Tatsache ist auch Grund für die Neuüberarbeitung des bisherigen Fischereigesetzes. Die Probleme sind heute andere geworden. Die Akzente haben sich von den polizeilichen Eingriffen zu den technischen Eingriffen (Abwasser, Verbauung, Wasserableitungen) und naturschützerischen Anliegen verschoben. Zweck des neuen Gesetzes ist vor allem, die natürliche Artenvielfalt und den Bestand der einheimischen Fische und Krebse sowie deren Lebensräume zu erhalten oder zu verbessern. Ferner sollen bedrohte Arten und Rassen geschützt, eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und Krebsbestände gewährleistet sowie die Fischerei gefördert werden. Das Gesetz bildet einen zweckmässigen Rahmen für ent-
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sprechende Durchführungsbestimmungen in einer Verordnung der Regierung.