Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1990 / 31
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Ein­lei­tung
1.Kapitel: Einleitung
2.Kapitel: Die Salz­ver­sor­gung in Liechtenstein
I.Histo­ri­scher Rückblick
II.Die Ver­sor­gung durch die Verei­nigten Schwei­ze­ri­schen Rheinsalinen
3.Kapitel: Die Libe­ra­li­sie­rung des Salzhandels
I.Das Gesetz vom 10. Mai 1924 betref­fend das Salzmonopol
II.Die bis­he­rige Orga­ni­sa­tion des Salzhandels
III.Schwer­punkte der Neuerung
4.Kapitel: Die Orga­ni­sa­tion der Salz­ver­sor­gung der Schweiz
I.Die Verei­nigte Schwei­ze­ri­sche Rhein­sa­linen Aktienseilschaft
II.Die Inter­kan­to­nale Ver­ein­ba­rung über den Salz ver­kauf in der Schweiz
5.Kapitel: Bei­tritt Liech­tens­teins zur Verei­nigten Schwei­ze­ri­schen Rhein­sa­linen AG
I.All­ge­meines
II.Erwerb von 48 Aktien der Verei­nigten Schwei­ze­ri­schen Rhein­sa­linen AG
III.Ein­he­bung der Regal­ge­bühren (Mono­pol­ge­bühren) durch die Rheinsalinen
6.Kapitel: Finan­zi­elle Auswirkungen
I.Aus­gangs­lage
II.Aus­wir­kung auf die dem Land zuste­henden Monopolgebühren
7.Kapitel: Schaf­fung eines neuen Gesetzes über das Salzmonopol
8.Kapitel: Antrag
9.Kapitel: Erläu­te­rung der Gesetzesvorlage
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Geset­zes­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes über das Salzmonopol
 
1
Vaduz, den 8. Mai 1990
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über das Salzmonopol zu unterbreiten.
1. Kapitel: Einleitung
Am 10. Mai 1924 beschloss der Landtag das Gesetz betreffend das Salzmonopol, welches am 21. Mai 1924 (LGBl. 1924 Nr. 5) kundgemacht worden ist. In der Folge schloss die Regierung am 31. Juli 1924 mit den Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen den ersten Salzlieferungsvertrag ab. Seither beliefert diese Unternehmung Liechtenstein mit dem gesamten Bedarf an Salz und Sole.
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Das genannte Uebereinkommen wurde am 29. Januar 1976 durch einen neuen Salzlieferungsvertrag ersetzt. Wie später dargelegt wird, ist vorgängig der Salzhandel in der Schweiz wesentlich liberalisiert worden. Die Regierung beabsichtigt, die entsprechenden schweizerischen Regelungen sinngemäss zu übernehmen. Um die dafür erforderliche gesetzliche Grundlage zu schaffen, soll das erwähnte Gesetz aus dem Jahre 1924 über das Salzmonopol durch ein neues ersetzt werden.
Die Gründe für eine auch künftige Monopolisierung des Salzhandels durch den Staat, trotz des Bekenntnisses zu den Prinzipien der freien Markwirtschaft, liegen unter anderem im aussergewöhnlichen Stellenwert des Konsumgutes Salz. Zum besseren Verständnis möchte die Regierung im Rahmen dieser Einleitung auch kurz auf die historische Entwicklung des Salzhandels eingehen.
Salz verstanden als Kochsalz oder Natriumchlorid (NaC1) ist ein spezifisches mineralisches Versorgungsgut der Menschheit. Schon vor 1 1/2 Jahrtausenden hielt ein römischer Geschichtsschreiber fest: "Der Mensch kann zwar ohne Gold, nicht aber ohne Salz leben". Für Mensch und Tier ist Salz ein unentbehrlicher Grundstoff und sogar lebensnotwendig, da der Organismus zur Aufrechterhaltung bestimmter Stoffwechselvorgänge Salz braucht. Aber auch in vielen gewerblichen und industriellen Bereichen (z.B. Gerbereien, chemische Produktion, Lebensmittelherstellung) war und ist Salz ein wichtiger Rohstoff.
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Die Erde hat die Länder und Regionen mit Salz ungleich ausgestaltet. Weil die Salzvorkommen ungleich verteilt und ungleich ausgebeutet sind, der Bedarf sich aber gleichmässig auf alle Siedlungsgebiete der Menschheit erstreckt, kann das Salz als eines der ältesten Handelsgüter der Erde bezeichnet werden. Während langen Phasen der Zivilisationsgeschichte war der Salzhandel weitgehend freier Tauschhandel und somit war das Salz bis hinauf ins Mittelalter kein "politischer Stoff". Der Einbezug des Salzes in staatspolitische Ueberlegungen lässt sich ziemlich genau auf die historische Phase des Hochmittelalters, also des 13. Jahrhunderts, mit der Herausbildung von territorialen Staaten, festlegen. Damals stieg der Salzbedarf stark an, was inbesondere mit dem Aufschwung des Fernhandels und der dadurch bedingten Haltbarmachung von Lebensmitteln zusammenhing. Die Landesherren waren bestrebt, ihrer Bevölkerung die Salzversorgung sicherzustellen und sahen im Salzhandel und in dessen Monopolisierung gleichzeitig auch ein Mittel zur Erhöhung ihrer Einkünfte.
Wenn seither auch die meisten rechtshistorischen herrschaftlichen Regalien beseitigt oder in andere Rechtsformen überführt worden sind (z.B. Postregal, Währungshoheit etc.), lebt in den meisten Ländern das Salzregal als dem Staat ausschliesslich zustehendes Recht fort. Auch in der heutigen Zeit ist der Salzhandel zumeist der freien Marktwirtschaft entzogen, um einerseits die Versorgung der gesamten Bevölkerung sicherzustellen und andererseits, um für dieses lebenswichtige Versorgungsgut einheitliche Preise festlegen zu können.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1990 / 064
Landtagssitzungen
12. September 1990
28. Juni 1990