Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Schaffung eines Besoldungsgesetzes
1
Vaduz, 1. Juni 1990
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frau Abgeordnete
Sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Besoldungsgesetzes zu unterbreiten.
Am 10. Februar 1938 erliess der Landtag das Gesetz betreffend das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten, Staatsangestellten und Lehrpersonen, LGBl. 1938 Nr. 6. Regierung und Landtag waren beim Erlass des Gesetzes bestrebt, Dienstverhältnis und Besoldung in einem Gesetz zu regeln. In Bezug auf das Dienstrecht der Lehrer verwies das Gesetz von 1938 allerdings bereits auf das Schulgesetz vom 9. November 1929.
Das Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten, Staatsangestellten und Lehrpersonen von 1938 steht zwar noch in Kraft. Der grösste Teil der Bestimmungen ist jedoch im Laufe der Jahre abgeändert, einzelne Artikel sind aufgehoben worden. Die Regierung ist deshalb seit einigen Jahren bestrebt, die Gesamtrevision des Dienst- und des Besoldungsrechtes schrittweise zu verwirklichen.
Am 19. November 1980 wurde vorerst das Gesetz über die allgemeinen Anstellungserfordernisse und das Dienstverhältnis der Lehrer erlassen. Das Gesetz über das Dienstverhält-
2
nis der Beamten und Angestellten wurde bekanntlich vom Landtag verabschiedet, ist aber bis heute nicht in Kraft getreten. Das nachstehende Besoldungsgesetz ist das dritte Vorhaben der Regierung. Es ist vorgesehen als nächstes nun die Revision des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Staates in die Wege zu leiten. Die vollamtlichen Richter und die Staatsanwälte haben zudem Vorschläge für die Regelung ihres Dienstverhältnisses unterbreitet.
Es versteht sich von selbst, dass insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen über die Besoldung nicht über ein halbes Jahrhundert Bestand haben konnten. Nach zahlreichen früheren Revisionen erhielten die besoldungsrechtlichen Bestimmungen durch das Gesetz vom 15. Dezember 1971 über die Abänderung des Gesetzes betreffend das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten, Staatsangestellten und Lehrer eine Fassung, welche noch heute als Grundlage für die Reglung der Besoldung dient. Mit dem Erlass der Gesetzesänderung vom 1. April 1981 erhielten die Lehrer eine letzte Erhöhung der Besoldung auf dem Weg der Gesetzgebung (LGBl. 1981 Nr. 31). Der Landtag bewilligte im Verlaufe der letzten 20 Jahre mit Ausnahme von 1977, 1985, 1987 und 1988 jährlich die Teuerungszulagen. Mit diesem Teuerungsausgleich und individuellen Besoldungsanpassungen bei Beamten und Angestellten konnte die Regierung die Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt bis heute einigermassen wahren.