Stellungnahme der Regierung
zum Gesetzesvorschlag vom 28. März 1990 der Ab- geordneten Dr. Ernst Walch, Emma Eigenmann und Martin Jehle betreffend Abänderung des Steuer- gesetzes (Erhöhung der Zinsvergütung für Lohn- Steuervorauszahlungen)
1
Vaduz, den 5. Juni 1990
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zum Gesetzesvorschlag vom 28.März 1990 der Abgeordneten Dr. Ernst Walch, Emma Eigenmann und Martin Jehle betreffend Abänderung des Steuergesetzes (Erhöhung der Zinsvergütung für Lohnsteuervorauszahlungen) zu unterbreiten:
Gemäss Artikel 55ter des Steuergesetzes vom 30. Januar 1961, in der Fassung der Gesetze vom 20. Dezember 1976, LGBl. 1977 Nr. 12, und vom 24. Juni 1987, LGBl. 1987 Nr. 39, wird von der Summe der sich aus der Vermögens- und Erwerbssteuer ergebenden Betreffnisse von Amtes wegen ein Abzug von 2 % auf den vom Arbeitgeber gemäss Artikel 40 einbehaltenen Grundbetrag der Erwerbssteuer (Lohnsteuer) vorgenommen. Mit der Gewährung dieses Vorauszahlungsrabattes auf die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer soll der Zinserfolg des Staates an die unselbständig Erwerbenden zurückerstattet werden.
Mit dem Gesetzesvorschlag vom 28. März 1990 wird beantragt, den sogenannten Lohnsteuerrabatt für die Arbeitnehmer aufgrund der heutigen Zinssätze auf 4 % zu erhöhen. Mit einer Verdoppelung des anzurechnenden Ansatzes
2
auf 4 % der einbehaltenen Lohnsteuer würde nach Auffassung der Unterzeichner des Gesetzesvorschlages zumindest ein Anteil von 70 % des Zinsvorteiles des Landes an die unselbständig Erwerbenden weitergegeben. Die Erhöhung auf 4 % würde dem Arbeitnehmer auch den Zinsverlust abdecken, den er bei Anlage der Lohnsteuer auf einem Sparkonto gutgeschrieben erhalten würde. Begründet wird der Gesetzesvorschlag u.a. damit, dass die Zinsverhältnisse in Liechtenstein sich in jüngster Zeit erheblich verändert haben. Aufgrund der markant angestiegenen Zinssätze habe sich auch der Zinsverlust, den die Arbeitnehmer durch die vorzeitige Bezahlung der Erwerbssteuer erleiden, gegenüber früher erhöht. Das geltende Gesetz mit einem 2 %-igen Vorauszahlungsskonto bringe dem Arbeitnehmer nur eine Anrechnung in Höhe von 54 % des rechnerischen Zinsverlustes. Auf der anderen Seite könne das Land mit dieser Lohnsteuer erhebliche Zinsgewinne erzielen, da es die Lohnsteuer für die Finanzierung der staatlichen Ausgaben verwenden könne. Bei Wegfall müsste das Land zweifellos auf Kontokorrent-Kredite der Banken zurückgreifen, für die gegenwärtig mehr als 7 % Zinsen aufzubringen wären. Die Unterzeichner des Gesetzesvorschlages beantragen, dass diese Gesetzesänderung erstmals im Jahre 1990 für die das Jahr 1989 betreffende Vermögens- und Erwerbssteuer Anwendung findet.
Die Regierung bestätigt die im Rahmen dieses Gesetzesvorschlages gemachten Angaben, wonach der Zinsentgang der unselbständig Erwerbenden aufgrund der Vorauszahlung der Steuer mit der Gewährung eines 2%-igen Vorauszahlungsrabattes nicht mehr vollständig ausgeglichen
3
werden kann. Die Regierung ist auch der Auffassung, dass es nicht richtig wäre, wenn der Staat mit der einbehaltenen Lohnsteuer erhebliche Zinsgewinne erzielen würde. Dies war in den letzten Jahren nicht der Fall, nachdem sich die Zinsen auf einem sehr tiefen Niveau bewegt haben. Erst in letzter Zeit sind die Zinssätze markant angestiegen. Aufgrund der heutigen Zinssituation ist eine Anpassung des Vorauszahlungsrabattes angebracht.
In der Begründung zum Gesetzesvorschlag wird festgehalten, dass das Land mit der Lohnsteuer erhebliche Zinsgewinne erzielt. Bei einem Wegfall dieser Gewinne müsste das Land auf Kontokorrent-Kredite der Banken zurückgreifen, für die gegenwärtig mehr als 7 % Zinsen aufzubringen wären. Diese Darstellung ist nur teilweise richtig. Tatsächlich wäre die Liquidität im Finanzhaushalt des Staates regelmässig auch ohne das System der Lohnsteuerablieferung über das Verwaltungsjahr hinweg sichergestellt. Engpässe geringeren Umfangs, welche durch Ueberbrückungskredite aufzufangen wären, ergäben sich zumeist erst auf Jahresende, so dass nicht von einem Zinsgewinn in der Grössenordnung von 7 % über zwölf Monate hinweg gesprochen werden kann. Der in der Begründung zum Gesetzesentwurf dargestellte Zinsgewinn ist deshalb nur theoretischer Art, da von den flüssigen Mitteln nur ein kleiner Teil kurzfristig angelegt werden kann, um höhere Erträge als im normalen Kontokorrent erzielen zu können.
Die Regierung gibt in diesem Zusammenhang auch zu bedenken, dass sich die Zinssituation ständig verändert
4
und auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Zinssätze in Zukunft wieder nach unten bewegen werden. Die Regierung plädiert deshalb für eine flexible Lösung, damit gewährleistet wird, dass der Lohnsteuerrabatt den sich verändernden Verhältnissen auf dem Zinssektor jeweils angepasst werden kann. Dies ist nach Ansicht der Regierung nur schwer möglich, wenn diese Bestimmung weiterhin im Steuergesetz verankert bleibt. Die Regierung schlägt deshalb vor, die Frage der Zinsvergütung für Lohnsteuervorauszahlungen künftig im Finanzgesetz zu regeln, welches jährlich erlassen wird. Eine solche Lösung würde allerdings bedeuten, dass erstmals über eine Erhöhung der Zinsvergütung erst Ende dieses Jahres bei der Behandlung des Finanzgesetzes für das Jahr 1991 entschieden würde. Die Neuregelung würde deshalb erst auf das Steuerjahr 1990 und nicht, wie im Gesetzesvorschlag beantragt, auf das Steuerjahr 1989 Anwendung finden.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frau Abgeordnete, sehr geehrte Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung.
Regierung des
Fuerstentums Liechtenstein