Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1990 / 61
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Ein­lei­tung
I.All­ge­meines
II.Gel­tende Rechts­lage - Ents­te­hung der Geset­zes­vor­lage Not­wen­dig­keit eines Heilmittelgesetzes
III.Schwer­punkte der Gesetzesvorlage
A.Glie­de­rung
B.Ver­kehr mit Heilmitteln
C.Ver­kehr mit Tierarzneimitteln
D.Die Regie­rung als oberstes Kontrollorgan
E.Straf­bes­tim­mungen und Rechtsmittel
IV.Ver­nehm­las­sungs­ver­fahren
A.Ergebnis
B.Berück­sich­ti­gung in der Gesetzesvorlage
V.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
VI.Erläu­te­rungen zur Gesetzesvorlage
Art. 2
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9 und 10
Art. 11
Art. 12
Art. 14
Art. 17 und 18
Art. 28
Art. 29
Art. 33
Art. 34
Art. 35
Art. 36
Art. 38 bis 44
Art. 55 bis 59
VII.Antrag
VIII.Geset­zes­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Schaffung eines Heilmittelgesetzes
 
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Vaduz, 14. August 1990
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Heilmittelgesetzes zu unterbreiten.
I.Allgemeines
Liechtenstein hatte bisher kein separates Heilmittelgesetz. Diese Rechtsmaterie wurde soweit überhaupt im Rahmen der Sanitätsgesetzgebung geregelt. Da die Heilmittelgesetzgebung an und für sich Zollvertragsmaterie wäre, in der Schweiz jedoch hierzu keine bundesgesetzliche Regelung existiert, sondern der Bereich der Heilmittelkontrolle den Kantonen überlassen ist, hat sich Liechtenstein in der Vergangenheit jeweils den Interkantonalen Vereinbarungen über die Kontrolle der Heilmittel angeschlossen, was auch weiterhin beabsichtigt ist.
Da einerseits die heute noch in Kraft stehende Interkantonale Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel vom 3. Juni 1971 durch eine neue - we-
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sentlich detailliertere Vereinbarung abgelöst werden soll und andererseits die noch auf dem alten Sanitätsgesetz LGBl. 1945 Nr. 3 beruhende Verordnung vom 21. September 1971 über die Heilmittel LGBl. 1971 Nr. 39 dem heute bestehenden Regelungsbedarf nicht mehr genügt, drängt sich der Erlass eines eigenen Heilmittelgesetzes auf.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1990 / 075
Landtagssitzungen
24. Oktober 1990
12. September 1990