Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Schaffung eines Heilmittelgesetzes
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Vaduz, 14. August 1990
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Heilmittelgesetzes zu unterbreiten.
Liechtenstein hatte bisher kein separates Heilmittelgesetz. Diese Rechtsmaterie wurde soweit überhaupt im Rahmen der Sanitätsgesetzgebung geregelt. Da die Heilmittelgesetzgebung an und für sich Zollvertragsmaterie wäre, in der Schweiz jedoch hierzu keine bundesgesetzliche Regelung existiert, sondern der Bereich der Heilmittelkontrolle den Kantonen überlassen ist, hat sich Liechtenstein in der Vergangenheit jeweils den Interkantonalen Vereinbarungen über die Kontrolle der Heilmittel angeschlossen, was auch weiterhin beabsichtigt ist.
Da einerseits die heute noch in Kraft stehende Interkantonale Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel vom 3. Juni 1971 durch eine neue - we-
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sentlich detailliertere Vereinbarung abgelöst werden soll und andererseits die noch auf dem alten Sanitätsgesetz LGBl. 1945 Nr. 3 beruhende Verordnung vom 21. September 1971 über die Heilmittel LGBl. 1971 Nr. 39 dem heute bestehenden Regelungsbedarf nicht mehr genügt, drängt sich der Erlass eines eigenen Heilmittelgesetzes auf.