Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Schaffung eines Rheingesetzes
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Vaduz, den 14. August 1990
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Rheingesetzes zu unterbreiten.
Der Rhein bildet auf einer Länge von 27 km die schweizerische-liechtensteinische Grenze. Seit dem 11. Jahrhundert gibt es Bemühungen, den Rhein in ein Flussbett zu verweisen, um Land zu gewinnen. Seit ca. Mitte des letzten Jahrhunderts kam es schliesslich zu einer durchgehenden Korrektion. Im Anschluss an diese Korrektion war es möglich, die Rheinebene links und rechts des Flusslaufes mit System zu entwässern und für die Besiedlung nutzbar zu machen. Von Bedeutung ist der Rhein für Liechtenstein vor allem für die Wasserversorgung, nachdem der Grundwasserstrom im Rheintal massgeblich von ihm gebildet wird. Die vorausgehenden Ausführungen belegen das übergeordnete landesweite Interesse an allen Massnahmen zum Bau und Unterhalt der Rheinschutzbauten und zur Gestaltung der Flusssohle.
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Die gesetzlichen Bestimmungen in bezug auf Rheinschutzmassnahmen sowie die Leitung und Beaufsichtigung der Rheinschutzbauten stammen allesamt aus dem letzten Jahrhundert. Es sind dies das Rheinwuhrgesetz vom 16. Oktober 1865, LGBl. 1865 Nr. 6/1, die Instruktion vom 17. Oktober 1865 über die mit der Leitung und Beaufsichtigung der Rheinschutzbauten betrauten Organe, LGBl. 1865 Nr. 6/2, sowie das Gesetz vom 16. Dezember 1891 betreffend die Instandhaltung der Rheinschutzbauten. Das aus dem Jahre 1865 stammende Rheinwuhrgesetz ist in vielen Punkten revisionsbedürftig. Ebenfalls zum grossen Teil überholt sind die Bestimmungen der Instruktion aus dem Jahre 1865 sowie die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Instandhaltung der Rheinschutzbauten. Mit der vorliegenden Gesetzesvorlage soll insbesondere eine klare Kompetenzregelung zwischen dem Land und den Rheingemeinden erfolgen. Ueberholte Bestimmungen werden aufgehoben bzw. neu gefasst und den heutigen Erkenntnissen angepasst. Veraltete Begriffe werden durch neue ersetzt. Die Bestimmungen in bezug auf die mit der Leitung und Beaufsichtigung der Rheinschutzbauten betrauten Organe, welche bis heute in einer Instruktion enthalten waren, werden künftig in einer Verordnung geregelt.