Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Zusatzabkommen zum Abkommen vom 7. April 1977 zwischen dem Fürstentum Liechten- stein und der Bundesrepublik Deutschland über soziale Sicherheit
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Vaduz, den 4. September 1990
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Zusatzabkommen vom 11. August 1989 zum Abkommen vom 7. April 1977 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit zu unterbreiten.
Die Beziehungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der Sozialen Sicherheit werden derzeit durch das diesbezügliche Abkommen vom 7. April 1977 geregelt. Dieses wurde vom Landtag in seiner Sitzung vom 15. November 1978 ratifiziert und trat am 1. November 1980 in Kraft (LGBl. 1982 Nr. 32).
Am 14. März 1981 erfolgte die Paraphierung einer Durchführungsvereinbarung, die zwar in der Praxis angewendet worden ist, jedoch nicht formell unterzeichnet wurde.
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Das Abkommen ordnet die Versicherungspflicht und die Leistungsberechtigung der erfassten Personen in den Bereichen Rentenversicherung (AHV/IV) und Familienzulagen. Die entsprechenden Regelungen haben sich in der Praxis bewährt. In den letzten Jahren traten nun allerdings in den vom Abkommen erfassten Gesetzgebungen beider Staaten gewichtige Aenderungen ein. Liechtensteinischerseits wurde die Gesetzgebung über die Altersund Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung teilweise und jene über die Familienbeihilfen vollständig neu geregelt. In der Bundesrepublik Deutschland wurden vor allem in der Rentenversicherung gewichtige Anpassungen getroffen oder Korrekturen eingeleitet, die erst im Verlaufe der nächsten Jahre voll zur Geltung kommen werden. Betroffen sind inbesondere die Hinterbliebenenvorsorge, der Erwerb des Anspruchs auf Invalidenrente wie auch die Rentenberechtigung, indem sogenannte beitragslose Zeiten künftig nur noch im Verhältnis zu tatsächlich zurückgelegten deutschen Beitragszeiten angerechnet werden. Eine auch für unser Land bedeutende Einschränkung betrifft schliesslich die Neuregelung der Auslandszahlung von Leistungen, mit der Folge, dass gewisse deutsche Renten bzw. Zuschläge nur noch im Inland gewährt werden.
Während früher die Leistungen der deutschen Rentenversicherung an Deutsche wie an die durch Abkommen gleichgestellten Personen anderer Nationalität, so auch Liechtensteiner, grundsätzlich bei Wohnort im In- oder Ausland ausgerichtet worden sind, bleibt zufolge des am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen neuen deutschen Auslandsrentenrechts die Zahlung gewisser Leistungen nunmehr auf das Inland begrenzt, was zur Folge hat, dass
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solche Leistungen weder an Liechtensteiner noch an Deutsche in Liechtenstein ausbezahlt werden. Diese Verschlechterung kann nur über eine Anpassung verschiedener Bestimmungen des Abkommens, so unter anderem über eine Gleichstellung der beiderseitigen Staatsgebiete für die Leistungsgewährung, wieder korrigiert werden.
Auf deutschen Wunsch und dem 2. Zusatzabkommen zum Abkommen vom 20. Oktober 1987 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Oesterreich über Soziale Sicherheit folgend, wurde die bisher die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen bei der Gewährung ordentlicher Renten der liechtensteinischen Invalidenversicherung einschränkende Bestimmung gestrichen. Dadurch ist nun auch hinsichtlich dieser Leistungen die völlige Gleichbehandlung der Staatsangehörigen beider Vertrags-Staaten sichergestellt.
Die skizzierten Aenderungen stellen nur zwei der wichtigsten Punkte des Zusatzabkommens dar. Der Zusatzvertrag enthält darüber hinaus aber noch eine Reihe von weiteren Regelungen, durch die bestehende Lücken in der Koordination der beiderseitigen Versicherungssysteme geschlossen werden.