Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Schaffung eines Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen
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Vaduz, den 25. September 1990
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes betreffend die Aenderung des Gesetzes über die Familienzulagen zu unterbreiten.
In seiner Sitzung vom 20. Dezember 1988 beschloss der Landtag das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen. Dieses Gesetz (LGBl. 1989 Nr. 4) trat am 1. Januar 1989 in Kraft. Seither betragen die monatlichen Ansätze der Familienzulagen:
Kinderzulagen
Fr. 140.-- | für das 1. und 2. Kind |
Fr. 170.-- | bei mehr als zwei Kindern und für Kinder ab dem vollendeten 10. Lebensjahr.
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Fr. 120.-- | Für Kinder im Ausland gemäss Artikel 34 des Gesetzes vom 18. Dezember 1985 über die Fami-
lienzulagen, LGBl. 1986 Nr. 28, bzw. gemäss
Artikel 17 der Verordnung vom 1. April 1986
zum Gesetz über die Familienzulagen, LGBl.
1986 Nr. 29.
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Geburtszulagen
Fr. 1'200.-- | Bei Einfachgeburten |
Fr. 1'500.-- | pro Kind und bei Mehrlingsgeburten |
Fr. 500.-- | bei Kindern im Ausland im Sinne der oben erwähnten Bestimmungen.
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