Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1990 / 80
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Ein­lei­tung
1.Zum Gesetzestitel
2.Erör­te­rung der Anre­gungen zu den Gesetzesartikeln
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 9
3.Abän­de­rungs­vor­schläge
Art. 1 Abs. 1
Art. 4 Abs. 3
Art. 6 Abs. 1
 
Stellungnahme
zu den in der 1. Lesung der Regierungsvor lage zur Schaffung eines Rheingesetzes  aufgeworfenen Fragen
 
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Vaduz, den 9. Oktober 1990
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete
In der Landtagssitzung vom 12. September 1990 wurden anlässlich der Beratung der Gesetzesvorlage über die Schaffung eines Rheingesetzes verschiedene Fragen aufgeworfen und Anregungen gemacht, welche einer näheren Überprüfung unterzogen wurden. Die Regierung gestattet sich, dem Landtag nachstehende Stellungnahme zu unterbreiten:
1.Zum Gesetzestitel
Anlässlich der ersten Lesung wurde festgestellt, dass der Titel des Gesetzes zu weit gefasst ist. Es wurde angeregt, den Titel in Rheinbauten-Förderungsgesetz bzw. Gesetz über die Rheinschutzbauten abzuändern. Die Regierung teilt diese Ansicht nicht. Der Titel Rheingesetz wurde bewusst gewählt, nachdem sich der Gesetzesentwurf in wesentlichen Punkten vom bisherigen Rheinwuhrgesetz unterscheidet. Eine Einschränkung des Gesetzestitels auf Gesetz über die Rheinschutzbauten wird dem vorliegenden Gesetzesentwurf nicht gerecht. Im Rheingesetz sollen künftig nicht nur Fragen in Bezug auf den Bau und den Unterhalt der Rheinschutzbauten geregelt werden, die gesetzlichen Bestimmungen werden gegenüber heute ausgedehnt auf die Regelung der Eigentumsverhältnisse, die Gestaltung der Flusssohle, die Zu-
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fahrtswege zum Rhein sowie die umweltgerechte Gestaltung der Rheinparzellen als Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Die Regierung beantragt deshalb, den Gesetzestitel beizubehalten.