Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1990 / 91
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Ein­lei­tung
I.[Ent­wurf für das Finanzgesetz 1991]
1.Ansätze für die Ver­mö­gens- und Erwerbss­teuer (Artikel 2)
2.Nicht zweck­ge­bun­dene Finanz­zu­wei­sungen (Artikel 3)
3.Ver­zin­sung der Dota­ti­ons­ka­pi­ta­lien (Artikel 12 und 13)
4.Unverän­derte Bestimmungen
5.Novel­lie­rung finanz­recht­li­cher Bestimmungen
6.Antrag
II.Blauer Teil
7.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Finanzgesetz für das Jahr 1991
 
1
Vaduz, 7. November 1990
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frau Abgeordnete
Sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Entwurf für das Finanzgesetz 1991 zu unterbreiten.
1.Ansätze für die Vermögens- und Erwerbssteuer (Artikel 2)
Nach Artikel 62 der Verfassung liegt es in der Kompetenz des Landtags, den jährlichen Voranschlag festzusetzen und den Umfang der Steuern und öffentlichen Abgaben zu bestimmen. Auf der Basis dieses verfassungsmässigen Grundsatzes bestimmt Artikel 51 des Steuergesetzes vom 30. Januar 1961 (LGBl. 1961 Nr. 7), dass der Steuersatz für die Vermögens- und Erwerbssteuer alljährlich vom Landtag gleichzeitig mit der Verabschiedung des Landesvoranschlags festzulegen ist. Die gesetzliche Steuereinheit beträgt nach Artikel 50 des Steuergesetzes 1 Promille für das steuerbare Vermögen und 2 Prozent für den steuerbaren Erwerb. Mit Beschluss des Landtags vom 3. Juli 1985 wurde der Bezugssatz mit Wirkung ab Steuerjahr 1984 von 70 auf 60 Prozent der gesetzlichen Steuereinheiten ermässigt, so dass der einfache Steuersatz für das steuerbare Reinvermögen bei 0,6 Promille und für das steuerbare Erwerbseinkommen bei 1,2 Prozent liegt. Diese Steueransätze sind seit 1985 unverändert geblieben und werden dem Landtag auch für das kommende Veranlagungsjahr zur Festsetzung vorgeschlagen. Im laufenden Jahr wurden zwei Novellen zum geltenden Steuergesetz verabschiedet, welche rückwirkend auf das Steuerjahr 1989 in Kraft gesetzt wurden. Das Abänderungsgesetz vom Juni 1990 brachte eine Erhöhung des sog. Lohnsteuer-Skontos von 2 auf 4 Prozent, was sich für die Arbeitnehmer in einer dem angestiegenen Zinsniveau entsprechenden Erhöhung des Abzuges für die vorausbezahlte Erwerbssteuer auswirkte.
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Die zweite Anpassung vom September 1990 leitete sich aus einer Entscheidung des Staatsgerichtshofes ab und diente dem Ziel, die Steuerbelastung für Ehepaare in mittleren und gehobenen Einkommensbereichen gegenüber Alleinstehenden und Konkubinatspaaren wirksamer zu mildern. Unter Berücksichtigung der Mindererträge aus diesen beiden Gesetzesänderungen werden die dem Land zufallenden Einnahmen aus der Vermögens- und Erwerbsbesteuerung der natürlichen Personen für das kommende Jahr auf 22 Mio Franken geschätzt. Die Wachstumsrate gegenüber den budgetierten Erwartungen in der laufenden Rechnungsperiode von 21,5 Millionen Franken hält sich damit in engen Grenzen. Eine Reduktion des Steueransatzes ist deshalb nach Auffassung der Regierung nicht angezeigt, zumal die Vermögens- und Erwerbssteuer nur noch einen Anteil von rund 5 Prozent der staatlichen Gesamtausgaben abdeckt und die Ausgaben des Landes auch teuerungsbedingt stark im Steigen begriffen sind.
Im neuen Absatz 4 ist der sog. Lohnsteuer-Skonto berücksichtigt, welcher mit der Novelle zum Steuergesetz vom Juni 1990 mit Wirksamkeit ab Steuerjahr 1989 auf 4 Prozent erhöht wurde. Dieser Prozentsatz ist auch für die Veranlagung im kommenden Jahr gerechtfertigt, da sich das Niveau der Anlagezinsen nicht grundlegend verändert hat.
LR-Systematik
6
61
612
LGBl-Nummern
1991 / 001
Landtagssitzungen
05. Dezember 1990