Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
1
Vaduz, den 13. November 1990
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frau Abgeordnete,
Sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung zu unterbreiten.
Mit dem Gesetz vom 9. Juli 1981 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1981 Nr. 66 (6. liechtensteinische AHV-Revision), wurde der Artikel 77quater des AHV-Gesetzes neu formuliert. Unter anderem wurde dabei die früher dem Landtag zugeordnete Rentenanpassungskompetenz an die Regierung delegiert. Generell ist angeordnet, dass die Regierung die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn-
2
und Preisentwicklung anzupassen hat, indem sie auf Antrag des Verwaltungsrates der AHV-Anstalt und nach Anhören des Aufsichtsrates den Rentenindex neu festsetzt.
Der Artikel 77quater Absatz 4 ermächtigt die Regierung ausserdem, die Renten vor Ablauf von zwei Jahren anzupassen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 8 % angestiegen ist. Zudem hat die Regierung die Möglichkeit, die Anpassung später vorzunehmen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb von zwei Jahren um weniger als 5 % angestiegen ist.
Mit der Verordnung vom 26. September 1989 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1989 Nr. 54, wurden auf den 1. Januar 1990 die Renten letztmals angepasst. Ab 1. Januar 1990 beläuft sich der Mindestbetrag der vollen einfachen Altersrente nach Artikel 68 des AHV-Gesetzes auf Fr. 800.--.