Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1991 / 13
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Ein­lei­tung
I.Erör­te­rung der Anre­gungen und Antraege zu ein­zelnen Artikeln
II.Ände­rungs­vor­schlaege
Art. 1 (Zweck)
Art. 2 (Begriff des Waldes)
Art. 4 (Erhal­tung des Waldes)
Art. 5 (Begriff der Rodung)
Art. 7 (Rodungsersatz)
Art. 8 (Waldfeststellung)
Art. 11 (Bauten. Aus­beu­tungen und Ablagerungen)
Art. 13 (Neubewaldungen)
Art. 15 (Zugänglichkeit)
Art. 16 (Motorfahrzeugverkehr)
Art. 17 (Wald­schä­di­gende Nutzungen)
Art. 20 (Umwelt­ge­fähr­dende Stoffe)
Art. 22 (Feuern im Wald)
Art. 23 (Ver­hü­tung von Wildschäden)
Art. 26 (Bewirtschaftungsgrundsätze)
Art. 27 (Holznutzung)
Art. 32 (Betriebs­plan der Gemeinden)
Art. 34 (Forstrechnung)
Art. 36 (Erhebungen)
Art. 37 (Information)
Art. 38 (Grundsätze)
Art. 40 (Ver­hü­tung und Behe­bung von Waldschäden)
Art. 41 (Bewirt­schaf­tung des Waldes)
Art. 43 (Regierung)
Art. 44 (Gemeinden)
Art. 45 (Landesforstamt)
Art. 53 (Auf­he­bung bis­he­rigen Rechts)
II.Ände­rungs­vor­schlaege
 
Stellungnahme
zu den in der ersten Lesung der Regierungs- Vorlage zur Schaffung eines Waldgesetzes  aufgeworfenen Fragen
 
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Vaduz, 26. Februar 1991
P
In der Landtagssitzung vom 21./22. November 1990 wurden anlässlich der Beratung der Gesetzesvorlage über die Schaffung eines Waldgesetzes Fragen aufgeworfen und Anregungen gemacht, welche von der Regierung näher überprüft wurden. Die Regierung unterbreitet nachstehend dem Landtag eine Stellungnahme zu diesen aufgeworfenen Fragen sowie Neuformulierungen zu einzelnen Bestimmungen. In einem ersten Teil werden die zu den einzelnen Artikeln der Regierungsvorlage gemachten Anregungen und Änderungswünsche erörtert. Der zweite Teil enthält die Änderungsvorschläge.
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II.Änderungsvorschlaege
Art. 1
Dieses Gesetz soll insbesondere
a) den Wald in seiner Fläche sowie in seiner räumlichen Verteilung erhalten und erforderlichenfalls vermehren,
c) die Waldfunktionen, namentlich die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungs- sowie die Nutzfunktion gewährleisten,
d) den Schutz der Lebensräume bedrohter wildlebender Pflanzen- und Tierarten sichern,
e) die Waldwirtschaft fördern und erhalten,
f) dazu beitragen, dass Menschenleben und erhebliche Sachwerte vor Naturereignissen wie Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag geschützt werden.
Art. 2
(1) Als Wald gilt jede Fläche im Ausmass von mindestens 250 m2, die mit mindestens 12 Jahre alten Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung,
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Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend.
(2) Als Wald gelten auch
a) bestockte Weiden, Auenwälder und Ufergehölze, Windschutz- und Feldgehölze sowie die aufgelockerten Bestände an der Obergrenze des Waldes,
b) unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldwege und andere forstliche Bauten und Anlagen sowie auf ehemalig bestocktem Areal angelegte Wildäsungsflächen.
(4) Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen sowie Hecken im Ausmass von weniger als 250 m2, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltungen und im unmittelbaren Vorgelände.
Art. 4
Das Waldareal darf weder gesamthaft noch in seiner örtlichen Verteilung vermindert werden.
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Art. 11 Abs. 2
(2) Die Ausbeutung von Steinen, Kies und Lehm und dergleichen sowie die Ablagerung von Stoffen aller Art sind im Wald verboten. Ausnahmen kann die Regierung nach Abwägung möglicher Beeinträchtigungen nur bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
Art. 15 Abs. 2 und 3
(2) Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen erfordern, hat die Regierung nach Anhören, der betroffenen Waldeigentümer
a) für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken,
b) Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen.
(3) Jede schädigende Nutzung des Waldes, wie das Reiten und das Befahren mit Fahrrädern abseits befestigter Waldwege, das Variantenskifahren, das Campieren, das Aufstellen von Wohnwagen und dergleichen, ist verboten. Über Ausnahmen entscheidet die Regierung.
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Art. 16 Abs. 1
(1) Wald und Waldwege dürfen mit Motorfahrzeugen nur zu forstlichen, jagdlichen, land- und alpwirtschaftlichen Zwecken befahren werden.
Art. 22. Abs. 1
(1) Feuer dürfen nur an geeigneten Stellen entfacht werden. Die Feuerstelle ist zu beaufsichtigen und das Feuer vor dem Verlassen des Platzes zu löschen.
Art. 26 Abs. 1 und 4
(1) Der Wald ist so zu erhalten, dass er seine Funktionen dauernd, uneingeschränkt und nachhaltig erfüllen kann.
(4) Werden zur Durchführung von Massnahmen nach diesem Gesetz Waldwege neu angelegt oder ausgebaut, sind den berechtigten Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes, der Erholungsnutzung, der Jagd sowie der Land- und Alpwirtschaft gebührend Rechnung zu tragen.
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Art. 27 Abs. 2
(2) Die zur Nutzung vorgesehenen Bäume werden im öffentlichen wie im privaten Wald durch die zuständigen Forstorgane angezeichnet.
Art. 32 Abs. 1
(1) Auf der Grundlage des Landesforstinventars erstellen die Gemeinden für die öffentlichen Waldungen ihres Hoheitsgebietes nach Anhören der Waldeigentümer Betriebspläne, welche für die Pflege und Nutzung verbindlich sind.
Art. 34
Die Gemeinden haben für die öffentlichen Waldungen ihres Hoheitsgebietes eine forstliche Betriebsabrechnung nach den Weisungen der Regierung zu führen. Sie stellen diese jährlich dem Landesforstamt zur Erstellung des Rechenschaftsberichtes der Regierung und zu statistischen Zwecken zur Verfügung.
Art. 41 Abs. 1 und 2
(1) Im Schutzwaldbereich leistet der Staat Abgeltung von 75 %, die Hoheitsgemeinden von wenigstens 7 1/2 % der Kosten folgender Massnahmen:
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(2) Der Staat leistet Finanzhilfen von 50 % an die Kosten von Bewirtschaftungsmassnahmen, wie
a) die Wildschadenverhütung,
b) die Erstellung des Landesforstinventars, von Betriebsplänen und Betriebsgutachten,
c) den nicht gedeckten Aufwand befristeter waldbaulicher Massnahmen im Privatwald, wie Pflege, Holznutzung und -bringung,
Art, 43 Abs. 1. lit. d
g) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für das Befahren von Wald und Waldwegen (Artikel 16),
Art. 44 Abs. 1. lit. f
f) die Führung einer forstlichen Betriebsabrechnung sowie die Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes (Artikel 34).
Art. 45. lit. d. e und f
d) die Entscheidung über die zu treffenden Verhütungs- und Schutzmassnahmen gegen Wildschäden (Artikel 23),
e) die Holzzeichnung im öffentlichen Wald (Artikel 27),
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f) die Mitwirkung an Betriebsgutachten sowie die Beratung von Eigentümern von Privatwaldungen (Artikel 33).
Art. 53. lit. f. g. h. i und k
f) Gesetz vom 19. November 1980 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die teilweise Abänderung von Paragraph 3 der Waldordnung, LGBl. 1981 Nr. 4,
g) Verordung vom 6. März 1944 betreffend Windschutzpflanzungen, LBG1. 1944 Nr. 6,
h) Verordnung vom 25. September 1952 betreffend die Triesenberger Bannwälder, LGBl. 1952 Nr. 23,
i) Verordnung vom 20. Dezember 1965 zur Waldordnung, LGBl. 1966 Nr. 5,
k) Verordnung vom 1. Juli 1968 über die Sanierung der Alp- und Berggebiete, LGBl. 1968 Nr. 24, soweit sie auf Bestimmungen der Waldordnung vom 8. Oktober 1865 fussen.
Regierung des
Fürstentums Liechtenstein