Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1991 / 2
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Ein­lei­tung
1Ein­lei­tung
2Pro­to­koll vom 17. Juni 1925
2.1Aus­gangs­lage
2.2Bedeu­tung des Protokolls
3Ver­trag vom 11. Februar 1971
3.1Aus­gangs­lage
3.2Inhalt des Vertrages
4Übe­rein­kommen vom 10. April 1972
4.1Aus­gangs­lage
4.2Inhalt des Übereinkommens
5Gesamt­be­ur­tei­lung und Aus­wir­kungen für Liechtenstein
6Antrag
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag  der Fürstlichen Regierung an den Landtag des  Fürstentum Liechtenstein
betreffend den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu drei Übereinkommen im Bereich  des Humanitären Kriegsvölkerrechts
 
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Vaduz, den 30. Januar 1991
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich hiermit, dem Hohen Landtag drei Übereinkommen im Bereich des humanitären Kriegsvölkerrechts zu unterbreiten:
Protokoll vom 17. Juni 1925 über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Krieg
Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot des Anbringens von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund
Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen.
1Einleitung
Als leitender Grundsatz des Kriegsrechtes gilt, dass alle zur Niederwerfung des Gegners zweckdienlichen Mittel zulässig sind, denen nicht ein völkerrechtliches Verbot entgegensteht. Dazu gehören nicht nur konkrete Kriegsverbote, sondern auch die allgemeinen Grundsätze des
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Kriegsrechts, welche im Kriegsrecht im engeren Sinn zum Ausdruck kommen.
Das Kriegsrecht im engeren Sinn wird dabei von folgenden drei Grundsätzen beherrscht:
 
a)
 
militärische Kampfhandlungen dürfen direkt nur gegen Kombattanten und militärische Objekte gerichtet sein;
b)es sind alle Kampfmittel verboten, welche überflüssige Leiden oder Schäden verursachen, d.h. solche, die zur Niederwerfung des Gegners nicht notwendig sind;
 
c)
 
des weiteren sind perfide Kampfmittel verboten, d.h. solche, die der militärischen Ehre entgegenstehen.
Die älteste Quelle des Kriegsrechts ist das Völkergewohnheitsrecht. Von diesem ausgehend und dieses ergänzend wurden seit Mitte des letzten Jahrhunderts zahlreiche Vereinbarungen getroffen. In diesen Vereinbarungen geht es insbesondere um den Schutz der Kriegsopfer, seien dies nun Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Kriegsgefangene oder Zivilpersonen. Im Rahmen des Landkriegsrechts entstanden verschiedene Übereinkommen betreffend das Verbot von bestimmten Kampfmitteln.
Im Jahre 1950 ist Liechtenstein Vertragspartei der folgenden vier Genfer Abkommen von 1949 zum Schutz der Kriegsopfer geworden (LGBl. 1950, Nr. 19):
Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde,
Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See,
Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung von Kriegsgefangenen,
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Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten.
Diese Abkommen wurden ergänzt durch die Protokolle vom 8. Juni 1977, bei welchen Liechtenstein im Jahre 1990 Vertragspartei wurde (LGBl. 1989 Nr. 62 und 63):
Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I),
Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II).
Seit 1960 ist Liechtenstein Vertragsstaat des Haager Abkommens vom 14. Mai 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, der zugehörigen Ausführungsbestimmungen und des zugehörigen Protokolls (LGBl. 1960 Nr. 17).
Im Bereich der Vereinbarungen zur Kriegsverhütung ist Liechtenstein im Jahre 1978 dem Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen beigetreten (LGBl. 1978 Nr. 15).
Beim Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (Rahmenvertrag) sowie bei den zugehörigen Protokollen:
Protokoll vom 10. Oktober 1980 über nichtentdeckbare Splitter (Protokoll I),
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Protokoll vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und ähnlichen Vorrichtungen (Protokoll II),
Protokoll vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Brandwaffen (Protokoll III)
ist Liechtenstein seit 1990 Vertragspartei (LGBl. 1989 Nr. 50).
Die hiermit dem Hohen Landtag zur Zustimmung unterbreiteten Übereinkommen sind wie die letztgenannten Verträge Bestandteil des humanitären Kriegsvölkerrechts im Bereich einerseits des Verbotes der Entwicklung, Herstellung und Lagerung sowie andererseits des Verbots der Verwendung und Anwendung von bestimmten Kampfmitteln.
Landtagssitzungen
26. März 1991