Bericht und Antrag der Regierung an den Hohen Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung vom 2. Februar 1971
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Vaduz, den 27. März 1991
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frau Abgeordnete,
Sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung vom 2" Februar 1971 zu unterbreiten.
Das Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, entsprechend seinem Ort der Unterzeichnung 1971 im Iran häufig als Ramsar Konvention bezeichnet, ist ein zwischenstaatlicher Vertrag, welcher den Rahmen für die internationale Zusammenarbeit für den Schutz der Feuchtgebiete liefert. Das Übereinkommen trat 1975 in Kraft und umfasst heute über 60 Vertragsstaaten aus allen Regionen der Erde. Liechtenstein ist eines der wenigen europäischen Länder, welches diesem Übereinkommen noch nicht beigetreten ist.
Es ist eine bekannte Tatsache, dass sich die Bemühungen um die Erhaltung und den Schutz bedrohter Pflanzen- und Tierarten nicht allein auf den Schutz der einzelnen Arten beschränken dürfen. Vielmehr müssen anstelle oder zumindest in Ergänzung zu reinen Artenschutzregelungen Be-
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stimmungen über den Schutz der Lebensräume bedrohter Pflanzen- und Tierarten getroffen werden.
National wird Liechtenstein diesen Schutzerfordernissen gerecht, indem gestützt auf das Gesetz über den Schutz der Natur, LGBl. 1933 Nr. 11, grossflächige Naturschutzgebiete wie beispielsweise das "Ruggeller Riet", "Schwabbrünnen-Aescher" und die "Aeulehäg" ausgewiesen wurden. Auch die Verordnung zum Schutze der Gebirgsflora im gesamten Alpengebiet trägt diesem Anliegen Rechnung. International von grosser Bedeutung in diesem Zusammenhang ist das Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume, welches für Liechtenstein seit dem 1. Juni 1982 in Kraft ist (LGBl. 1982 Nr. 42).