Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1991 / 37
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Ein­lei­tung
1.Grund­sätz­liche Fragen
2.Stel­lung­nahme zu den ein­zelnen Gesetzesartikeln
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 12
Blauer Teil
 
Stellungnahme
Zu den in der ersten Lesung der Regie- rungsvorlage zur Schaffung eines Gesetzes  über die Baulandumlegung aufgeworfenen  Fragen
 
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Vaduz, den 22. Mai 1991
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete
In der Landtagssitzung vom 25./26. März 1991 wurden anlässlich der Beratung der Gesetzesvorlage über die Baulandumlegung Fragen aufgeworfen und Abänderungsvorschläge unterbreitet, welche zwischenzeitlich überprüft worden sind. Die Regierung unterbreitet dem Landtag nachstehend eine Stellungnahme zu den wichtigsten Fragen sowie die aufgrund einer Überprüfung überarbeitete Gesetzesvorlage, wobei die Änderungen unterstrichen sind.
1.Grundsätzliche Fragen
Im Vordergrund der Diskussionen anlässlich der ersten Lesung im Landtag stand die Frage des Ausgleichs zwischen den öffentlichen und den privaten Interessen im Rahmen der Durchführung einer Baulandumlegung. Die Regierung hat bei der Überarbeitung des Gesetzesentwurfes versucht, die im Landtag vorgebrachten Bedenken so weit als möglich zu berücksichtigen, ohne dass die Zielsetzungen der Gesetzesvorlage dadurch gefährdet werden.
Es muss in diesem Zusammenhang festgehalten werden, wie dies die Regierung auch in ihrem Bericht und Antrag an den Landtag gemacht hat, dass die Zielsetzung einer
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Baulandumlegung heute eine andere ist wie noch vor rund 70 Jahren, als die heute geltenden rechtlichen Bestimmungen geschaffen wurden. Es gibt heute praktisch keine Baulandumlegungen mehr in Gebieten, die nicht bereits teilweise überbaut sind. Ziel der Baulandumlegung muss es deshalb heute sein, diese teilweise bereits überbauten Gebiete zu sanieren, zweckmässig zu gestalten, besser zu nutzen und zu erschliessen. Dies liegt nicht nur im öffentlichen Interesse. Eine Umlegung, welche eine zonengerechte, bodensparende und verdichtete Überbauung sowie zweckmässige Erschliessung eines Gebietes gewährleistet, liegt vor allem auch im Interesse der privaten Grundeigentümer.
Die heute geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Sachenrecht (Art. 141 bis 147) stellten vor allem die privaten Interessen in den Vordergrund. So musste eine Umlegung zwingend vorgenommen werden, wenn die Mehrheit der Grundeigentümer, die zugleich mehr als die Hälfte des betreffenden Landes zu Eigentum besitzen, dies verlangten. Mit der vorliegenden Gesetzesvorlage soll dies dahingehend eingeschränkt werden, dass in diesem Falle eine Umlegung nur durchgeführt wird, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (zonengerechte, bodensparende Überbauung und zweckmässige Erschliessung, Sanierung eines Gebietes gemäss den geltenden ortsplanerischen Grundlagen). Die Regierung ist der Auffassung, dass sich eine solche Einschränkung der privaten Interessen rechtfertigt; dies nicht nur aufgrund des in unserem Land beschränkt vorhandenen Bodens und der Forderung nach einem sparsamen Umgang mit den Bodenreserven, sondern vor allem auch aufgrund des Umstandes, dass die Erschliessung von privatem Bauland mit einem grossen finanziellen Aufwand für die öffentliche Hand verbunden
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ist. Die Regierung hat aber auch Verständnis für die im Landtag vorgebrachten Voten in bezug auf ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem öffentlichen und dem privaten Interesse im Rahmen dieser Gesetzesvorlage. Diesem Umstand trägt der dem Landtag unterbreitete Gesetzesentwurf Rechnung, indem beispielsweise die Mitwirkung der Grundeigentümer dahingehend erweitert wurde, dass neu eine Grundeigentümerversammlung vorgesehen ist und die Fristen für Einsprachen gegen den Neuzuteilungsplan bis 14 Tage nach Planauflage erweitert wurden. Andererseits wurde in dem dem Landtag unterbreiteten Entwurf wie bereits erwähnt dem öffentlichen Interesse ein grösseres Gewicht beigemessen.
Im Rahmen der Überarbeitung der Vorlage aufgrund der Diskussionen anlässlich der ersten Lesung im Landtag hat die Regierung vor allem in den Art. 2, 3,4 sowie 3 Korrekturen vorgenommen, um dem Anliegen des Landtages, das private Interesse in dieser Gesetzesvorlage zu stärken, gerecht zu werden.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1991 / 061