Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Schaffung eines Gesetzes über die Baulandumlegung
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Vaduz, den 14. Februar 1991
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes über die Baulandumlegung zu unterbreiten.
Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Umlegung von Baugebiet finden sich in den Artikeln 141 bis 147 des liechtensteinischen Sachenrechts vom 31. Dezember 1922 (siehe Beilage). Diese Bestimmungen wurden seither nicht mehr angepasst und entsprechen nicht mehr den heutigen Anforderungen. Die Regierung hat deshalb im Jahre 1986 eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe bestellt, mit dem Auftrag, die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Baulandumlegung zu überprüfen und einen Gesetzesentwurf auszuarbeiten.
Die Zielsetzung einer Baulandumlegung in der heutigen Zeit unterscheidet sich grundlegend von derjenigen einer Umlegung von Baugebiet in den Zwanzigerjahren, als die heute noch gültigen gesetzlichen Bestimmungen ge-
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schaffen worden sind. Stand ursprünglich bei einer Baulandumlegung vor allem die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse unter Berücksichtigung der Erschliessung in einem unbebauten, neu zonierten Gebiet (zumeist am Rande des Dorfes) im Vordergrund, so sind heute die Anforderungen an Baulandumlegungen wesentlich vielfältiger und differenzierter. Baulandumlegungen in der heutigen Zeit verfolgen vor allem den Zweck, zentrumsnahe und bereits teilweise überbaute Gebiete zu sanieren, zweckmässiger zu gestalten, besser zu nutzen und zu erschliessen. Aufgrund der hohen Bodenpreise und des nur beschränkt vorhandenen Bodens soll künftig auch im Rahmen von Baulandumlegungen der sparsame Umgang mit dem Bauland und den Erschliessungsflächen im Vordergrund stehen. Umlegungen sollen Gewähr bieten für eine zonengerechte, bodensparende und damit verdichtete Überbauung, die zweckmässige Erschliessung eines Gebietes und eine den Zielen der Orts- und Landesplanung besser entsprechenden Nutzungsordnung. Auch die Aspekte des Umweltschutzes und Ortsbildschutzes, welche in den zurückliegenden Jahren an Bedeutung gewonnen haben, sind im Rahmen von Baulandumlegungen künftig besser zu berücksichtigen.