Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Tierseuchenfonds
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Vaduz, den 5. Juni 1991
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Tierseuchenfonds zu unterbreiten:
Aus dem Tierseuchenfonds werden die zur Bekämpfung von Tierseuchen nötigen Aufwendungen bzw. aus Tierseuchen entstehenden Schäden gedeckt.
Nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Tierseuchenfonds in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 1981, LGBl. 1982 Nr. 28, können die jährlich von den Tierbesitzern, vom Land und den Gemeinden in den Tierseuchenfonds abzuliefernden Beiträge durch Landtagsbeschluss ganz oder teilweise herabgesetzt oder aufgehoben werden, sobald der Fonds die Höhe von Fr. 1'000'000.- überschritten hat. Die Regierung hat in diesem Falle dem Landtag über eine Änderung der gesetzlich festgelegten Beiträge einen Antrag zu unterbreiten (Art. 3 Abs. 3). Dieser Zeitpunkt ist nun gekommen, da der Vermögensstand des Tierseuchenfonds unter Berücksichtigung der Einlagen und Entnahmen des laufenden Jahres auf gegen 1.2 Mio. Franken ansteigen wird.
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In der ursprünglichen Fassung des Gesetzes über den Tierseuchenfonds (LGBl. 1966 Nr. 27) war der Fonds mit Fr. 500'000.-- limitiert.
In einer ersten Abänderung (siehe die erwähnte Fassung vom 17.12.1981) hat der Landtag bereits 1981 die Erhöhung der Mindestdotierung des Tierseuchenfonds auf Fr. 1'000'000.-- beschlossen.