Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1991 / 47
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Ein­lei­tung
1.For­mu­liertes Ini­tia­tiv­be­gehren auf Ergän­zung des Schulgesetzes
Grüner Teil
 
Bericht der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
Zum formulierten Initiativbegehren auf Ergän- zung des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971
 
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Vaduz, 10. Juni 1991
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frau Abgeordnete,
Sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Interpellationsbeantwortung zu unterbreiten.
1.Formuliertes Initiativbegehren auf Ergänzung des Schulgesetzes
Am 3. Mai 1991 wurde von mehreren Stimmberechtigten ein formuliertes Initiativbegehren auf Ergänzung des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, angemeldet.
Mit amtlicher Kundmachung vom 11. Mai 1991 wurde der Ablauf der Frist für die Einbringung des Initiativbegehrens gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. b des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten auf den 24. Juni 1991 festgesetzt.
Am 14. Juni 1991 wurden bei der Regierung insgesamt 211 Unterschriftenbogen mit total 1546 Unterschriften eingereicht, in denen das angemeldete Initiativbegehren auf Ergänzung des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971 gestellt wurde.
Die von der Regierung aufgrund von Art. 71 des Volksrechtegesetzes, LGBl. 1973 Nr. 50, vorgenommene Prüfung des Initiativbegehrens hat folgendes Ergebnis gebracht:
Die Frist für die Einbringung des Initiativbegehrens lief gemäss amtlicher Kundmachung am
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24. Juni 1991 ab. Die Unterschriftenbogen wurden am 14. Juni 1991 eingereicht. Das Initiativbegehren ist damit zustande gekommen.
Die Frist für die Einbringung des Initiativbegehrens beginnt ab amtlicher Kundmachung (Art. 70 Abs. 1 lit. b des Volksrechtegesetzes). Die amtliche Kundmachung erfolgte am 11. Mai 1991. Auf den Unterschriftenbogen wurden keine Unterschriften festgestellt, die vor dem 11. Mai 1991 eingetragen wurden. Auf einem Unterschriftenbogen der Gemeinde Planken wurden sechs Unterschriften festgestellt, welche nicht datiert waren.
Unterschriften, von in anderen Gemeinden wohnhaften Stimmberechtigten konnten auf den jeweiligen Unterschriftenbogen nicht festgestellt werden (Art. 69 Abs. 4 des Volksrechtegesetzes).
Unterschriften Nichtstimmberechtigter wurden auf den Unterschriftenbogen nicht festgestellt (Art. 71 Abs. 2 lit. a des Volksrechtegesetzes).
Unterschriften auf Bogen, welche die Angaben der Gemeinde nicht enthalten, wurden nicht festgestellt (Art. 71 Abs. 2 lit. c des Volksrechtegesetzes).
Mehrfache Unterschriften von Stimmberechtigten wurden auf den Unterschriftenbogen ebenfalls nicht festgestellt (Art. 71 Abs. 2 lit. d des Volksrechtegesetzes).
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Unterschriften, welche nicht von der Hand des Stimmberechtigten herrühren, konnten auf den Unterschriftenbogen nicht festgestellt werden (Art. 71 Abs. 2 lit. b des Volksrechtegesetzes).
Alle Unterschriftenbogen sind von den Gemeindevorstehungen im Sinne von Art. 69 Abs. 2 des Volksrechtegesetzes bescheinigt. Damit ist die Stimmberechtigung und die Unterschrift der Unterzeichner im Sinne des Gesetzes vom 17. Juli 1973 (Art. 71 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2) ausgewiesen.
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Zusammenfassung
 
Gemeinden
Unter-
schriften-

bogen
Unterschriftenzahl
Begründungen
Vaduz
25
143
gültig
143
  
Balzers
28
207
gültig
207
  
Planken
4
15
gültig
9
Auf Bogen 4 sind
sechs Unterschrif-

ten nicht datiert
Schaan
33
299
gültig
299
  
Triesen
21
148
gültig
148
  
Triesenberg
13
47
gültig
47
  
Eschen
33
303
gültig
303
  
Mauren
26
228
gültig
228
  
Ruggell
12
62
gültig
62
  
Schellenberg
10
52
gültig
52
  
Gamprin
6
42
gültig
42
  
TOTAL
211
1'546
gültig
1'540
  
6
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 18. Juni 1991 festgestellt, dass das Initiativbegehren mit 1540 Unterschriften gültig zustande gekommen ist und sie hat gemäss Art. 71 Abs. 3 des Volksrechtegesetzes die Publikation des Ergebnisses der Prüfung des Begehrens veranlasst.
Nachdem die Initiative auf Ergänzung des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971 mit insgesamt 1540 gültigen Unterschriften gemäss Art. 64 der Verfassung ordnungsgemäss zustande gekommen ist, legt die Regierung dem Landtag hiermit sämtliche Akten zur Weiterbehandlung vor.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frau Abgeordnete, sehr geehrte Herren Abgeordnete, die Versicherung der vorzüglichen Hochachtung.
Regierung des
Fürstentums Liechtenstein
 
Landtagssitzungen
04. Juli 1991